Fahren in fahrunfähigem Zustand | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden schrieb mit Verfügung vom 30. Mai 2007 eine Berufung der Beschwerdeführerin zufolge Verspätung kostenlos als erledigt ab. Folglich kann nur die Frage der Verspätung der kantonalen Berufung Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht sein. In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die persönlichen und insbesondere finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Bestrafung sei ausserordentlich hoch ausgefallen. Da diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
E. 2 Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 07.07.2007 6B 311/2007 (6B_311/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 07.07.2007 6B 311/2007 (6B_311/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 07.07.2007 6B 311/2007 (6B_311/2007)
Fahren in fahrunfähigem Zustand | Straftaten
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_311/2007 /rom Urteil vom 7. Juli 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur. Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand, Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 30. Mai 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden schrieb mit Verfügung vom 30. Mai 2007 eine Berufung der Beschwerdeführerin zufolge Verspätung kostenlos als erledigt ab. Folglich kann nur die Frage der Verspätung der kantonalen Berufung Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht sein. In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die persönlichen und insbesondere finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Bestrafung sei ausserordentlich hoch ausgefallen. Da diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 2. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Juli 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: