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6B_307/2011

Strafantritt; Hafterstehungsfähigkeit,

Bundesgericht · 2011-05-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 In Bezug auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. März 2011 betreffend Aufgebot zum Strafantritt und Hafterstehungsfähigkeit wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht mit der Begründung, er sei mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden, weil er unschuldig sei (vgl. dazu angefochtenen Entscheid S. 2 E. 2). Aus welchem Grund die Vorinstanz seiner Ansicht nach im Rahmen eines Verfahrens, in dem es nicht mehr um den Schuldspruch geht, auf das Vorbringen, er sei unschuldig, hätte eintreten müssen, sagt er nicht. Auf die Beschwerde, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_307/2011

Urteil vom 3. Mai 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafantritt; Hafterstehungsfähigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 16. März 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

In Bezug auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. März 2011 betreffend Aufgebot zum Strafantritt und Hafterstehungsfähigkeit wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht mit der Begründung, er sei mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden, weil er unschuldig sei (vgl. dazu angefochtenen Entscheid S. 2 E. 2). Aus welchem Grund die Vorinstanz seiner Ansicht nach im Rahmen eines Verfahrens, in dem es nicht mehr um den Schuldspruch geht, auf das Vorbringen, er sei unschuldig, hätte eintreten müssen, sagt er nicht. Auf die Beschwerde, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn