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6B 301/2011

Bundesgericht · 2011-05-09 · Deutsch CH
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Nichtzulassung zweier Anklagen | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass zwei Anklagen gegen den Beschwerdegegner durch den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich nicht zugelassen wurden, weil er die im Kanton Zürich obligatorische Weisung des Friedensrichters sowie die von diesem abgestempelte Anklageschrift nicht eingereicht hatte. Die Vorinstanz wies in zwei Beschlüssen vom 27. Januar 2011 dagegen gerichtete Rekurse ab. Aus den nur Stichworte enthaltenden Beschwerden ist nicht ersichtlich, inwieweit die auf das kantonale Recht gestützte Auffassung der kantonalen Richter gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 09.05.2011 6B 301/2011 (6B_301/2011) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 09.05.2011 6B 301/2011 (6B_301/2011) Tribunale federale Corte di diritto penale 09.05.2011 6B 301/2011 (6B_301/2011)

Nichtzulassung zweier Anklagen | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_301/2011, 6B_309/2011 Urteil vom 9. Mai 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Nichtzulassung zweier Anklagen, Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Januar 2011. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass zwei Anklagen gegen den Beschwerdegegner durch den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich nicht zugelassen wurden, weil er die im Kanton Zürich obligatorische Weisung des Friedensrichters sowie die von diesem abgestempelte Anklageschrift nicht eingereicht hatte. Die Vorinstanz wies in zwei Beschlüssen vom 27. Januar 2011 dagegen gerichtete Rekurse ab. Aus den nur Stichworte enthaltenden Beschwerden ist nicht ersichtlich, inwieweit die auf das kantonale Recht gestützte Auffassung der kantonalen Richter gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Mai 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Schneider C. Monn