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6B_29/2018

Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2018-02-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 25. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 wurde ihr für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 12. Februar 2018 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_29/2018

Urteil vom 27. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Oktober 2017 (UH170313-O/U/HEI).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 25. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 wurde ihr für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 12. Februar 2018 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld