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6B 29/2015

Bundesgericht · 2015-03-16 · Deutsch CH
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Massnahme (ambulant oder stationär) | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 27. Januar 2015 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Nachdem er diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt hatte, wurde sie ihm mit A-Post zugesandt. Sie gilt als zugestellt. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist angesetzt bis zum 24. Februar 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung erhalten. Indessen hat er den Kostenvorschuss nicht geleistet. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 16.03.2015 6B 29/2015 (6B_29/2015) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 16.03.2015 6B 29/2015 (6B_29/2015) Tribunale federale Corte di diritto penale 16.03.2015 6B 29/2015 (6B_29/2015)

Massnahme (ambulant oder stationär) | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_29/2015 Urteil vom 16. März 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Massnahme (ambulant oder stationär), Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. Dezember 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 27. Januar 2015 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Nachdem er diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt hatte, wurde sie ihm mit A-Post zugesandt. Sie gilt als zugestellt. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist angesetzt bis zum 24. Februar 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung erhalten. Indessen hat er den Kostenvorschuss nicht geleistet. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. März 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill