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6B_29/2014

Verfahrenskosten,

Bundesgericht · 2014-01-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer beschuldigte eine Person der üblen Nachrede und Beschimpfung. Das Bezirksgericht Kulm sprach den Beschuldigten am 14. Februar 2013 frei. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Berufung ein. Da der Beschuldigte am 14. November 2013 verstarb, stellte das Obergericht des Kantons Aargau das Strafverfahren am 10. Dezember 2013 ein. Auf die Berufung des Beschwerdeführers trat das Gericht nicht ein. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschuldigte, der vom Bezirksgericht freigesprochen wurde und seinerseits keine Berufung erhoben hatte, nur dann für die Kosten des Berufungsverfahrens hätte aufkommen müssen, wenn er bei summarischer Prüfung des Rechtsmittels mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten wäre. Davon könne nicht ausgegangen werden (Beschluss S. 3 E. 2.1).

Der Beschwerdeführer versucht vor Bundesgericht den Nachweis zu führen, dass der Beschuldigte im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz hätte verurteilt und die Berufung deshalb gutgeheissen werden müssen. Indessen beschränken sich seine Ausführungen auf unzulässige appellatorische Kritik, der keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sich der Beschuldigte der üblen Nachrede und Beschimpfung schuldig gemacht hätte. Auf die Beschwerde ist mangels einer ausreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_29/2014

Urteil vom 27. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 10. Dezember 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer beschuldigte eine Person der üblen Nachrede und Beschimpfung. Das Bezirksgericht Kulm sprach den Beschuldigten am 14. Februar 2013 frei. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Berufung ein. Da der Beschuldigte am 14. November 2013 verstarb, stellte das Obergericht des Kantons Aargau das Strafverfahren am 10. Dezember 2013 ein. Auf die Berufung des Beschwerdeführers trat das Gericht nicht ein. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

2.

Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschuldigte, der vom Bezirksgericht freigesprochen wurde und seinerseits keine Berufung erhoben hatte, nur dann für die Kosten des Berufungsverfahrens hätte aufkommen müssen, wenn er bei summarischer Prüfung des Rechtsmittels mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten wäre. Davon könne nicht ausgegangen werden (Beschluss S. 3 E. 2.1).

Der Beschwerdeführer versucht vor Bundesgericht den Nachweis zu führen, dass der Beschuldigte im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz hätte verurteilt und die Berufung deshalb gutgeheissen werden müssen. Indessen beschränken sich seine Ausführungen auf unzulässige appellatorische Kritik, der keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sich der Beschuldigte der üblen Nachrede und Beschimpfung schuldig gemacht hätte. Auf die Beschwerde ist mangels einer ausreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn