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6B_299/2009

unbekannt

Bundesgericht · 2009-04-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer hat sich mit in französischer Sprache abgefasster Eingabe vom 1. März 2009 an das Bundesgericht gewendet. Da sich daraus nicht klar ergibt, ob er gegen den in seiner Eingabe erwähnten Entscheid des Zürcher Obergerichts tatsächlich Beschwerde erheben will, und er diesen Entscheid seiner Eingabe auch nicht beigelegt hatte, wurde er mit Verfügung vom 4. März 2009 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG u.a. aufgefordert, die entsprechenden Mängel bis zum 24. März 2009 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtlich bleibe. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_299/2009

Urteil vom 30. April 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unbekannt,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer hat sich mit in französischer Sprache abgefasster Eingabe vom 1. März 2009 an das Bundesgericht gewendet. Da sich daraus nicht klar ergibt, ob er gegen den in seiner Eingabe erwähnten Entscheid des Zürcher Obergerichts tatsächlich Beschwerde erheben will, und er diesen Entscheid seiner Eingabe auch nicht beigelegt hatte, wurde er mit Verfügung vom 4. März 2009 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG u.a. aufgefordert, die entsprechenden Mängel bis zum 24. März 2009 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtlich bleibe. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill