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6B_298/2011

Mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Betrug etc.,

Bundesgericht · 2011-06-08 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung nicht ein, weil die gesetzliche Frist zur Anmeldung des Rechtsmittels unbenützt abgelaufen war. In seiner Eingabe vor Bundesgericht vom 21. April 2011 äussert sich der Beschwerdeführer zu dieser Frage nicht. Da die Beschwerdefrist noch lief, wurde er mit Schreiben vom 27. April 2011 aufgefordert, das Rechtsmittel innert Frist zu ergänzen oder zurückzuziehen (act. 5). Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_298/2011

Urteil vom 8. Juni 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Betrug etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. April 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung nicht ein, weil die gesetzliche Frist zur Anmeldung des Rechtsmittels unbenützt abgelaufen war. In seiner Eingabe vor Bundesgericht vom 21. April 2011 äussert sich der Beschwerdeführer zu dieser Frage nicht. Da die Beschwerdefrist noch lief, wurde er mit Schreiben vom 27. April 2011 aufgefordert, das Rechtsmittel innert Frist zu ergänzen oder zurückzuziehen (act. 5). Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn