Nichtanhandnahme (Betrug) | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Da der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 15. März 2016 aufgefordert, den Mangel spätestens am 11. April 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung am 23. März 2016 am Postschalter zugestellt werden konnte, meldete sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 02.05.2016 6B 297/2016 (6B_297/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 02.05.2016 6B 297/2016 (6B_297/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 02.05.2016 6B 297/2016 (6B_297/2016)
Nichtanhandnahme (Betrug) | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_297/2016 Urteil vom 2. Mai 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Betrug), Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Da der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 15. März 2016 aufgefordert, den Mangel spätestens am 11. April 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung am 23. März 2016 am Postschalter zugestellt werden konnte, meldete sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Mai 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: C. Monn