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6B_295/2010

Aufhebung eines Strafverfahrens,

Bundesgericht · 2010-04-08 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde festgestellt, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gelte als nicht eingelegt, weil er die Einschreibegebühr nicht entrichtet habe. Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, der Fall sei nun zu untersuchen und sein Gesuch um Erlass der Einschreibegebühr gutzuheissen. Über die Frage der Einschreibegebühr ist indessen bereits rechtskräftig entschieden worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2010 vom 14. Januar 2010). Darauf kann nicht mehr zurückgekommen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wegen seiner Art der Prozessführung kommt ein Verzicht auf eine Kostenauflage nicht in Betracht.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_295/2010

Urteil vom 8. April 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufhebung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Im angefochtenen Entscheid wurde festgestellt, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gelte als nicht eingelegt, weil er die Einschreibegebühr nicht entrichtet habe. Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, der Fall sei nun zu untersuchen und sein Gesuch um Erlass der Einschreibegebühr gutzuheissen. Über die Frage der Einschreibegebühr ist indessen bereits rechtskräftig entschieden worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2010 vom 14. Januar 2010). Darauf kann nicht mehr zurückgekommen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wegen seiner Art der Prozessführung kommt ein Verzicht auf eine Kostenauflage nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn