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6B_294/2015

Einstellung,

Bundesgericht · 2015-04-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2015 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 13. April 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" ans Bundesgericht zurück. Da der Beschwerdeführer indessen mit Post vom Bundesgericht rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Zudem wurde sie auch noch mit A-Post versandt. Innert Frist ging der angefochtene Entscheid nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_294/2015

Urteil vom 23. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2015 (UE140343-O/HEI).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2015 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 13. April 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" ans Bundesgericht zurück. Da der Beschwerdeführer indessen mit Post vom Bundesgericht rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Zudem wurde sie auch noch mit A-Post versandt. Innert Frist ging der angefochtene Entscheid nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn