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6B_291/2014

Verletzung von Verkehrsregeln; Einsprache gegen Strafbefehl,

Bundesgericht · 2014-06-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. April 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung erhalten hat, bezahlte er den Kostenvorschuss nicht. Deshalb wurde ihm mit Verfügung vom 7. Mai 2014 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 21. Mai 2014, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück. Da der Beschwerdeführer mit gerichtlichen Sendungen rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Deshalb ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_291/2014

Urteil vom 16. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln; Einsprache gegen Strafbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Februar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. April 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung erhalten hat, bezahlte er den Kostenvorschuss nicht. Deshalb wurde ihm mit Verfügung vom 7. Mai 2014 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 21. Mai 2014, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück. Da der Beschwerdeführer mit gerichtlichen Sendungen rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Deshalb ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn