Sachverhalt
A.
Am Nachmittag des 18. März 2022 brannte in U.________ das Miethaus von A.________. B.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, sie habe am Morgen Asche aus einem Schwedenofen in einen deckellosen, mit einem Plastiksack ausgekleideten Metalleimer geleert, in dem sich Papier mit Glasreinigungsrückständen befunden habe. Der Eimer sei zu drei Vierteln mit Asche gefüllt gewesen. Anschliessend habe sie ihn im Gästezimmer in ein Holzregal gestellt; der Abstand zum darüberliegenden Tablar habe 15 cm betragen. Auf dem Regal hätten sich mehrere Deosprays befunden. Durch die Wärme der Asche hätten sich zunächst das Papier und der Plastiksack im Eimer, danach das Holzregal entzündet, worauf das Miethaus in Brand geraten sei. B.________ habe pflichtwidrig nicht geprüft, ob die Asche vollständig abgekühlt gewesen sei. Sie habe sich allein aufgrund einer Sichtkontrolle darauf verlassen, dass die Asche nicht mehr heiss sei. Bei gebotener Vorsicht hätte sie die Asche manuell kontrolliert oder mit Wasser abgekühlt und den Brand so verhindern können (vgl. Urteil 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.1).
B.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verurteilte B.________ am
7. August 2023 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.--.
C.
Die dagegen gerichtete Berufung von B.________ hiess das Kantonsgericht Schwyz am 2. Dezember 2024 gut. Es hob das bezirksgerichtliche Urteil auf und sprach B.________ frei.
D.
Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen von A.________ hiess das Bundesgericht gut. Es hob das kantonsgerichtliche Urteil vom 2. Dezember 2024 auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an das Kantonsgericht zurück (Urteil 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025).
E.
Mit Urteil vom 17. März 2026 hiess das Kantonsgericht die Berufung von B.________ abermals gut, hob das bezirksgerichtliche Urteil auf und sprach B.________ frei.
F.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil vom 17. März 2026 sei aufzuheben und B.________ schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht ist aber darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf die Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Fehlt es daran, tritt es auf die Beschwerde nicht ein (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des abgebrannten Miethauses und hat als Privatkläger im Strafpunkt am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dies genügt zur Begründung seiner Legitimation in der Sache nicht. Er zeigt nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilansprüche auswirken kann. Er ist daher nicht zu hören, soweit er Einwände in der Sache selbst erhebt
(BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Rechtsverweigerung betrieben und den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit erweckt. Damit erhebt er formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst berechtigt ist (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Daher ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Unzulässig ist hingegen sein Antrag, die Beschwerdegegnerin 2 sei schuldig zu sprechen.
E. 2.1 Das Bundesgericht hielt im Rückweisungsentscheid fest, die Vorinstanz habe nicht hinreichend begründet, weshalb sie im ersten Rechtsgang das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet habe. Der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Februar 2024 sei lediglich zu entnehmen, dass dies gestützt auf " Art. 406 StPO " geschehen sei. Auch aus dem ersten Urteil vom 2. Dezember 2024 gehe nur hervor, dass das Berufungsverfahren "einvernehmlich schriftlich" durchgeführt worden sei. Ein schriftliches Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 StPO sei ausgeschlossen gewesen, da keine der dort genannten Voraussetzungen vorgelegen habe; insbesondere seien nicht nur Rechtsfragen zu beurteilen gewesen (Rückweisungsentscheid E. 3.2 und 3.3). Damit sei als Grundlage für das schriftliche Verfahren einzig
Art. 406 Abs. 2 StPO in Betracht gekommen. Danach kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Die Zustimmung der Parteien allein kann die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch nicht ersetzen; vielmehr hat das Berufungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob diese erfüllt seien (Rückweisungsentscheid E. 3.4.1). Weiter führte das Bundesgericht aus, ein schriftliches Berufungsverfahren sei unzulässig, wenn das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen der Erstinstanz verwerfen und zu einem abweichenden Schuldentscheid gelangen wolle. Gleiches gelte, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben habe (Rückweisungsentscheid E. 3.4.3).
E. 2.2 Bezogen auf den konkreten Fall erwog das Bundesgericht, vorliegend habe erstinstanzlich ein Einzelgericht geurteilt. Es wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung auch in dieser Konstellation ein schriftliches Berufungsverfahren nur zulässig ist, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Nach der Praxis sei die Anwesenheit der beschuldigten Person dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls könne es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern habe die beschuldigte Person zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen, sodass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen könne, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können. Gleiches müsse gelten, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person im Gegensatz zur Erstinstanz freisprechen will. Auch in diesem Fall könne es den Sachverhalt nicht nur aufgrund der Akten feststellen (Rückweisungsentscheid E. 3.5.1 mit Hinweisen).
E. 2.3 Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zu einem anderen Schluss als die Erstinstanz gelangt war. Sie hatte die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verworfen und die Beschwerdegegnerin 2 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen. Dabei würdigte sie die protokollierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Unter diesen Umständen wäre der persönliche Eindruck von der Beschwerdegegnerin 2 und damit deren Anwesenheit erforderlich gewesen. Bei dieser Konstellation hätte die Vorinstanz in das mündliche Verfahren wechseln müssen (Rückweisungsentscheid E. 3.5.2).
E. 2.4 Mit dieser Begründung hob das Bundesgericht das erste Urteil der Vorinstanz vom 2. Dezember 2024 auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurück. Bei diesem Ausgang war nicht mehr auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durchführen und sich der Beschwerdeführer dazu werde äussern können (Rückweisungsentscheid E. 4).
E. 3.1 Im zweiten Rechtsgang führte die Vorinstanz eine mündliche Berufungsverhandlung durch und befragte die Beschwerdegegnerin 2, die zur Sache nichts aussagte. Der Verteidiger und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielten an ihren Anträgen im ersten Rechtsgang fest und plädierten umfassend. Die Vorinstanz sprach die Beschwerdegegnerin 2 auch im zweiten Rechtsgang frei.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Berufungsverhandlung als reine Alibiübung durchgeführt. Nur weil die Beschwerdegegnerin 2 darauf verzichtet habe, sich zu den Vorwürfen zu äussern, sei die Vorinstanz nicht davon entbunden gewesen, die protokollierten Aussagen nochmals umfassend zu würdigen, die Vorbringen und Beweise des Beschwerdeführers zu hören und ein amtliches Gutachten zur Brandursache einzuholen. Damit habe die Vorinstanz die bundesgerichtlichen Vorgaben im Rückweisungsentscheid missachtet, sein rechtliches Gehör verletzt und Rechtsverweigerung betrieben.
E. 3.3 Daraus leitet der Beschwerdeführer eine Befangenheit und Voreingenommenheit der Vorinstanz ab. Sie habe sich geweigert, den bundesgerichtlichen Vorgaben nachzukommen und sogar erwogen, die persönliche Befragung der Beschwerdegegnerin 2 im Berufungsverfahren wäre entgegen dem Rückweisungsentscheid überhaupt nicht erforderlich gewesen. Zudem habe sie sich geweigert, die protokollierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf den persönlichen Eindruck an der Berufungsverhandlung neu zu würdigen. Die Vorinstanz würdige die Aussageverweigerung der Beschwerdegegnerin 2 nicht, sondern begnüge sich mit der Erwägung, die Beschwerdegegnerin 2 habe einen aufrichtigen Eindruck hinterlassen. Auch das rechtliche Gehör habe sie dem Beschwerdeführer nicht hinreichend gewährt.
E. 3.4 Schliesslich habe es sich die Vorinstanz nicht nehmen lassen, im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung zu erwägen, der Beschwerdeführer sei schon nach dem ersten Rechtsgang nicht legitimiert gewesen, das Urteil in der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Die Staatsanwaltschaft habe das Urteil akzeptiert und könne daher ebenfalls nicht mehr an das Bundesgericht gelangen, wenn sie nicht geltend mache, der persönliche Eindruck der Beschwerdegegnerin 2 im zweiten Rechtsgang habe den persönlichen Beweis für einen Schuldspruch erbracht. Dazu dürfte sie nach ihrem Fernbleiben ohnehin nicht in der Lage sein. Hinzu komme, dass die Vorinstanz geradezu schadenfreudig erwäge, dass ihr zweites Urteil nun wohl weder vom Beschwerdeführer noch von der Staatsanwaltschaft an das Bundesgericht weitergezogen werden könne. Am Ende dieser Erwägung finde sich ein Semikolon mit einem Strich ";-". Daher stelle sich die Frage, ob der Urteilsentwurf mit einem Zwinkersmiley versehen worden sei, der bei der Redaktion nur unvollständig gelöscht worden sei.
E. 4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 143 IV 69 E. 3.2). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass ein Mitglied des Gerichts tatsächlich befangen ist (siehe BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen).
E. 4.2.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 6B_213/2026 vom 19. Juni 2026 E. 2.1; 6B_284/2025 vom 17. April 2026 E. 2.1; 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der Vorinstanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteile 6B_213/2026, a.a.O., E. 2.1; 6B_284/2025, a.a.O., E. 2.1; 6B_618/2021, a.a.O., E. 1.1; je mit Hinweisen).
E. 4.2.2 Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen; BGE 135 III 334 E. 2.1). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste Vorinstanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindungswirkung ist es den Gerichten, wie auch den Parteien, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteile 6B_213/2026 vom 19. Juni 2026 E. 2.2; 7B_270/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.3; 7B_241/2022 vom 20. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung kommt zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen und daher definitiv entschieden wurden, oder wenn auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten. Steht im Rückweisungsverfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, muss die mit der Neubeurteilung befasste Vorinstanz keine neue mündliche Berufungsverhandlung durchführen und sie darf, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen. Wegen der Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ist es dem Gericht in solchen Fällen in der Regel daher verwehrt, auf seine Sachverhaltsfeststellungen zurückzukommen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweis).
E. 5 Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt sich an die Vorgaben im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid. Sie verweist zutreffend auf die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide (vgl. dazu E. 4.2 hiervor). Sie trug den Erwägungen des Rückweisungsentscheids Rechnung, indem sie eine mündliche Berufungsverhandlung durchführte und einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdegegnerin 2 gewann. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid die formellen Rügen des Beschwerdeführers nur insoweit prüfen konnte, als sie nicht auf eine materielle Überprüfung des Urteils des ersten Rechtsgangs abzielten. Dies hielt das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid selbst so fest (vgl. dort E. 1.2). Gestützt darauf erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass die von den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 unabhängige Würdigung der sachlichen Beweise des ersten Rechtsgangs verbindlich ist.
E. 5.2 Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass ihr das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auftrug, weil sie in ihrem ersten Urteil vom 2. Dezember 2024 die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 anders würdigte als die Erstinstanz. Diese bundesgerichtliche Erwägung impliziert, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund deren persönlichen Eindrucks zu beurteilen sind. Dem kommt die Vorinstanz nach. Sie hält fest, die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht willens gewesen, zur Sache auszusagen. Dennoch habe sie der Vorinstanz einen aufrichtigen Eindruck hinterlassen. Sie habe betroffen und durch das lange Verfahren erschöpft gewirkt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe im Verlauf des Verfahrens ausgesagt, die in den Eimer gefüllte Asche sei kalt gewesen, was unbewusste Fahrlässigkeit ausschliesse. Der Auftritt der Beschwerdegegnerin 2 an der Berufungsverhandlung stelle dies nicht in Frage. Denn es lägen keine besonderen Umstände vor, die nach weiteren Erklärungen der Beschwerdegegnerin 2 rufen würden. Ihr Schweigen zur Sache an der mündlichen Berufungsverhandlung könne nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es bestehe kein Anlass, auf die umfassende Beweiswürdigung im ersten Rechtsgang zurückzukommen. Die Vorinstanz würdigte also den persönlichen Eindruck, den sie von der Beschwerdegegnerin 2 an der Berufungsverhandlung gewann. Dabei kommt sie zur Schlussfolgerung, dass dieser Eindruck keine neue Beurteilung der protokollierten Aussagen erheische. Damit ist den Vorgaben im Rückweisungsentscheid Genüge getan. Zudem wies der Vorsitzende den Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung explizit darauf hin, dass er sich zur vor Bundesgericht gerügten Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung in der Anklageschrift äussern könne. Damit wurde das rechtliche Gehör gewährt.
E. 5.3 Geht es nach dem Beschwerdeführer, dann erweckt die letzte Erwägung des angefochtenen Urteils den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit. Die Vorinstanz erklärt dort, dass der Beschwerdeführer schon nach dem ersten Rechtsgang nicht legitimiert gewesen sei, das Urteil in der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Die Staatsanwaltschaft habe das Urteil akzeptiert und könne daher auch nicht mehr an das Bundesgericht gelangen, es sei denn, sie wolle geltend machen, der persönliche Eindruck der Beschwerdegegnerin 2 im zweiten Rechtsgang hätte den persönlichen Beweis für einen Schuldspruch erbracht. Dazu dürfte sie nach ihrem Fernbleiben von der Berufungsverhandlung aber nicht in der Lage sein. Diese Erwägungen sind zutreffend und nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdeführer bringt die Vorinstanz damit keine Schadenfreude zum Ausdruck.
E. 5.4 Unbegründet ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die soeben erwähnte Erwägung mit einem Zwinkersmiley versehen habe. Denn es ist gerichtsnotorisch, dass in den Entscheiden des Kantonsgerichts Schwyz vor dem Dispositiv das Wort "erkannt" mit einem Doppelpunkt verwendet wird. Unmittelbar davor ist jeweils ein Semikolon mit einem Strich ";-" zu finden. Dies ist die typografische Standardformatierung am Ende der letzten Erwägung. Damit markiert das Kantonsgericht den Übergang von der Begründung zum Dispositiv. Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich dabei nicht um das zwinkernde Auge und die Nase eines Smileys.
E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_290/2026
Urteil vom 2. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A. ________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Laura Jetzer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 17. März 2026 (STK 2025 32).
Sachverhalt:
A.
Am Nachmittag des 18. März 2022 brannte in U.________ das Miethaus von A.________. B.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, sie habe am Morgen Asche aus einem Schwedenofen in einen deckellosen, mit einem Plastiksack ausgekleideten Metalleimer geleert, in dem sich Papier mit Glasreinigungsrückständen befunden habe. Der Eimer sei zu drei Vierteln mit Asche gefüllt gewesen. Anschliessend habe sie ihn im Gästezimmer in ein Holzregal gestellt; der Abstand zum darüberliegenden Tablar habe 15 cm betragen. Auf dem Regal hätten sich mehrere Deosprays befunden. Durch die Wärme der Asche hätten sich zunächst das Papier und der Plastiksack im Eimer, danach das Holzregal entzündet, worauf das Miethaus in Brand geraten sei. B.________ habe pflichtwidrig nicht geprüft, ob die Asche vollständig abgekühlt gewesen sei. Sie habe sich allein aufgrund einer Sichtkontrolle darauf verlassen, dass die Asche nicht mehr heiss sei. Bei gebotener Vorsicht hätte sie die Asche manuell kontrolliert oder mit Wasser abgekühlt und den Brand so verhindern können (vgl. Urteil 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.1).
B.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verurteilte B.________ am
7. August 2023 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.--.
C.
Die dagegen gerichtete Berufung von B.________ hiess das Kantonsgericht Schwyz am 2. Dezember 2024 gut. Es hob das bezirksgerichtliche Urteil auf und sprach B.________ frei.
D.
Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen von A.________ hiess das Bundesgericht gut. Es hob das kantonsgerichtliche Urteil vom 2. Dezember 2024 auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an das Kantonsgericht zurück (Urteil 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025).
E.
Mit Urteil vom 17. März 2026 hiess das Kantonsgericht die Berufung von B.________ abermals gut, hob das bezirksgerichtliche Urteil auf und sprach B.________ frei.
F.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil vom 17. März 2026 sei aufzuheben und B.________ schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht ist aber darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf die Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Fehlt es daran, tritt es auf die Beschwerde nicht ein (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des abgebrannten Miethauses und hat als Privatkläger im Strafpunkt am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dies genügt zur Begründung seiner Legitimation in der Sache nicht. Er zeigt nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilansprüche auswirken kann. Er ist daher nicht zu hören, soweit er Einwände in der Sache selbst erhebt
(BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Rechtsverweigerung betrieben und den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit erweckt. Damit erhebt er formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst berechtigt ist (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Daher ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Unzulässig ist hingegen sein Antrag, die Beschwerdegegnerin 2 sei schuldig zu sprechen.
2.
2.1. Das Bundesgericht hielt im Rückweisungsentscheid fest, die Vorinstanz habe nicht hinreichend begründet, weshalb sie im ersten Rechtsgang das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet habe. Der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Februar 2024 sei lediglich zu entnehmen, dass dies gestützt auf " Art. 406 StPO " geschehen sei. Auch aus dem ersten Urteil vom 2. Dezember 2024 gehe nur hervor, dass das Berufungsverfahren "einvernehmlich schriftlich" durchgeführt worden sei. Ein schriftliches Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 StPO sei ausgeschlossen gewesen, da keine der dort genannten Voraussetzungen vorgelegen habe; insbesondere seien nicht nur Rechtsfragen zu beurteilen gewesen (Rückweisungsentscheid E. 3.2 und 3.3). Damit sei als Grundlage für das schriftliche Verfahren einzig
Art. 406 Abs. 2 StPO in Betracht gekommen. Danach kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Die Zustimmung der Parteien allein kann die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch nicht ersetzen; vielmehr hat das Berufungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob diese erfüllt seien (Rückweisungsentscheid E. 3.4.1). Weiter führte das Bundesgericht aus, ein schriftliches Berufungsverfahren sei unzulässig, wenn das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen der Erstinstanz verwerfen und zu einem abweichenden Schuldentscheid gelangen wolle. Gleiches gelte, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben habe (Rückweisungsentscheid E. 3.4.3).
2.2. Bezogen auf den konkreten Fall erwog das Bundesgericht, vorliegend habe erstinstanzlich ein Einzelgericht geurteilt. Es wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung auch in dieser Konstellation ein schriftliches Berufungsverfahren nur zulässig ist, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Nach der Praxis sei die Anwesenheit der beschuldigten Person dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls könne es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern habe die beschuldigte Person zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen, sodass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen könne, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können. Gleiches müsse gelten, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person im Gegensatz zur Erstinstanz freisprechen will. Auch in diesem Fall könne es den Sachverhalt nicht nur aufgrund der Akten feststellen (Rückweisungsentscheid E. 3.5.1 mit Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zu einem anderen Schluss als die Erstinstanz gelangt war. Sie hatte die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verworfen und die Beschwerdegegnerin 2 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen. Dabei würdigte sie die protokollierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Unter diesen Umständen wäre der persönliche Eindruck von der Beschwerdegegnerin 2 und damit deren Anwesenheit erforderlich gewesen. Bei dieser Konstellation hätte die Vorinstanz in das mündliche Verfahren wechseln müssen (Rückweisungsentscheid E. 3.5.2).
2.4. Mit dieser Begründung hob das Bundesgericht das erste Urteil der Vorinstanz vom 2. Dezember 2024 auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurück. Bei diesem Ausgang war nicht mehr auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durchführen und sich der Beschwerdeführer dazu werde äussern können (Rückweisungsentscheid E. 4).
3.
3.1. Im zweiten Rechtsgang führte die Vorinstanz eine mündliche Berufungsverhandlung durch und befragte die Beschwerdegegnerin 2, die zur Sache nichts aussagte. Der Verteidiger und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielten an ihren Anträgen im ersten Rechtsgang fest und plädierten umfassend. Die Vorinstanz sprach die Beschwerdegegnerin 2 auch im zweiten Rechtsgang frei.
3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Berufungsverhandlung als reine Alibiübung durchgeführt. Nur weil die Beschwerdegegnerin 2 darauf verzichtet habe, sich zu den Vorwürfen zu äussern, sei die Vorinstanz nicht davon entbunden gewesen, die protokollierten Aussagen nochmals umfassend zu würdigen, die Vorbringen und Beweise des Beschwerdeführers zu hören und ein amtliches Gutachten zur Brandursache einzuholen. Damit habe die Vorinstanz die bundesgerichtlichen Vorgaben im Rückweisungsentscheid missachtet, sein rechtliches Gehör verletzt und Rechtsverweigerung betrieben.
3.3. Daraus leitet der Beschwerdeführer eine Befangenheit und Voreingenommenheit der Vorinstanz ab. Sie habe sich geweigert, den bundesgerichtlichen Vorgaben nachzukommen und sogar erwogen, die persönliche Befragung der Beschwerdegegnerin 2 im Berufungsverfahren wäre entgegen dem Rückweisungsentscheid überhaupt nicht erforderlich gewesen. Zudem habe sie sich geweigert, die protokollierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf den persönlichen Eindruck an der Berufungsverhandlung neu zu würdigen. Die Vorinstanz würdige die Aussageverweigerung der Beschwerdegegnerin 2 nicht, sondern begnüge sich mit der Erwägung, die Beschwerdegegnerin 2 habe einen aufrichtigen Eindruck hinterlassen. Auch das rechtliche Gehör habe sie dem Beschwerdeführer nicht hinreichend gewährt.
3.4. Schliesslich habe es sich die Vorinstanz nicht nehmen lassen, im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung zu erwägen, der Beschwerdeführer sei schon nach dem ersten Rechtsgang nicht legitimiert gewesen, das Urteil in der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Die Staatsanwaltschaft habe das Urteil akzeptiert und könne daher ebenfalls nicht mehr an das Bundesgericht gelangen, wenn sie nicht geltend mache, der persönliche Eindruck der Beschwerdegegnerin 2 im zweiten Rechtsgang habe den persönlichen Beweis für einen Schuldspruch erbracht. Dazu dürfte sie nach ihrem Fernbleiben ohnehin nicht in der Lage sein. Hinzu komme, dass die Vorinstanz geradezu schadenfreudig erwäge, dass ihr zweites Urteil nun wohl weder vom Beschwerdeführer noch von der Staatsanwaltschaft an das Bundesgericht weitergezogen werden könne. Am Ende dieser Erwägung finde sich ein Semikolon mit einem Strich ";-". Daher stelle sich die Frage, ob der Urteilsentwurf mit einem Zwinkersmiley versehen worden sei, der bei der Redaktion nur unvollständig gelöscht worden sei.
4.
4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 143 IV 69 E. 3.2). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass ein Mitglied des Gerichts tatsächlich befangen ist (siehe BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 6B_213/2026 vom 19. Juni 2026 E. 2.1; 6B_284/2025 vom 17. April 2026 E. 2.1; 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der Vorinstanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteile 6B_213/2026, a.a.O., E. 2.1; 6B_284/2025, a.a.O., E. 2.1; 6B_618/2021, a.a.O., E. 1.1; je mit Hinweisen).
4.2.2. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen; BGE 135 III 334 E. 2.1). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste Vorinstanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindungswirkung ist es den Gerichten, wie auch den Parteien, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteile 6B_213/2026 vom 19. Juni 2026 E. 2.2; 7B_270/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.3; 7B_241/2022 vom 20. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung kommt zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen und daher definitiv entschieden wurden, oder wenn auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten. Steht im Rückweisungsverfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, muss die mit der Neubeurteilung befasste Vorinstanz keine neue mündliche Berufungsverhandlung durchführen und sie darf, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen. Wegen der Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ist es dem Gericht in solchen Fällen in der Regel daher verwehrt, auf seine Sachverhaltsfeststellungen zurückzukommen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweis).
5.
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
5.1. Die Vorinstanz hielt sich an die Vorgaben im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid. Sie verweist zutreffend auf die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide (vgl. dazu E. 4.2 hiervor). Sie trug den Erwägungen des Rückweisungsentscheids Rechnung, indem sie eine mündliche Berufungsverhandlung durchführte und einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdegegnerin 2 gewann. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid die formellen Rügen des Beschwerdeführers nur insoweit prüfen konnte, als sie nicht auf eine materielle Überprüfung des Urteils des ersten Rechtsgangs abzielten. Dies hielt das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid selbst so fest (vgl. dort E. 1.2). Gestützt darauf erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass die von den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 unabhängige Würdigung der sachlichen Beweise des ersten Rechtsgangs verbindlich ist.
5.2. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass ihr das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auftrug, weil sie in ihrem ersten Urteil vom 2. Dezember 2024 die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 anders würdigte als die Erstinstanz. Diese bundesgerichtliche Erwägung impliziert, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund deren persönlichen Eindrucks zu beurteilen sind. Dem kommt die Vorinstanz nach. Sie hält fest, die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht willens gewesen, zur Sache auszusagen. Dennoch habe sie der Vorinstanz einen aufrichtigen Eindruck hinterlassen. Sie habe betroffen und durch das lange Verfahren erschöpft gewirkt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe im Verlauf des Verfahrens ausgesagt, die in den Eimer gefüllte Asche sei kalt gewesen, was unbewusste Fahrlässigkeit ausschliesse. Der Auftritt der Beschwerdegegnerin 2 an der Berufungsverhandlung stelle dies nicht in Frage. Denn es lägen keine besonderen Umstände vor, die nach weiteren Erklärungen der Beschwerdegegnerin 2 rufen würden. Ihr Schweigen zur Sache an der mündlichen Berufungsverhandlung könne nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es bestehe kein Anlass, auf die umfassende Beweiswürdigung im ersten Rechtsgang zurückzukommen. Die Vorinstanz würdigte also den persönlichen Eindruck, den sie von der Beschwerdegegnerin 2 an der Berufungsverhandlung gewann. Dabei kommt sie zur Schlussfolgerung, dass dieser Eindruck keine neue Beurteilung der protokollierten Aussagen erheische. Damit ist den Vorgaben im Rückweisungsentscheid Genüge getan. Zudem wies der Vorsitzende den Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung explizit darauf hin, dass er sich zur vor Bundesgericht gerügten Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung in der Anklageschrift äussern könne. Damit wurde das rechtliche Gehör gewährt.
5.3. Geht es nach dem Beschwerdeführer, dann erweckt die letzte Erwägung des angefochtenen Urteils den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit. Die Vorinstanz erklärt dort, dass der Beschwerdeführer schon nach dem ersten Rechtsgang nicht legitimiert gewesen sei, das Urteil in der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Die Staatsanwaltschaft habe das Urteil akzeptiert und könne daher auch nicht mehr an das Bundesgericht gelangen, es sei denn, sie wolle geltend machen, der persönliche Eindruck der Beschwerdegegnerin 2 im zweiten Rechtsgang hätte den persönlichen Beweis für einen Schuldspruch erbracht. Dazu dürfte sie nach ihrem Fernbleiben von der Berufungsverhandlung aber nicht in der Lage sein. Diese Erwägungen sind zutreffend und nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdeführer bringt die Vorinstanz damit keine Schadenfreude zum Ausdruck.
5.4. Unbegründet ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die soeben erwähnte Erwägung mit einem Zwinkersmiley versehen habe. Denn es ist gerichtsnotorisch, dass in den Entscheiden des Kantonsgerichts Schwyz vor dem Dispositiv das Wort "erkannt" mit einem Doppelpunkt verwendet wird. Unmittelbar davor ist jeweils ein Semikolon mit einem Strich ";-" zu finden. Dies ist die typografische Standardformatierung am Ende der letzten Erwägung. Damit markiert das Kantonsgericht den Übergang von der Begründung zum Dispositiv. Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich dabei nicht um das zwinkernde Auge und die Nase eines Smileys.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Leemann