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6B 290/2007

Bundesgericht · 2007-07-16 · Deutsch CH
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Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Juli 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 16.07.2007 6B 290/2007 (6B_290/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 16.07.2007 6B 290/2007 (6B_290/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 16.07.2007 6B 290/2007 (6B_290/2007)

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte | Strafrecht (allgemein)

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_290/2007 /hum Abschreibungsverfügung vom 16. Juli 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte, Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2007. Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 11. Juli 2007 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG : 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Juli 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: