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6B_288/2008

Unrechtmässige Aneignung,

Bundesgericht · 2008-07-04 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_288/2008 /hum

Verfügung vom 4. Juli 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher

Hans-Willy Balmer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unrechtmässige Aneignung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 13. Februar 2008.

Erwägungen:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Poststempel) zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn