Verspätete Berufungsanmeldung; rechtliches Gehör | Strafprozess
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 07.03.2017 6B 287/2017 (6B_287/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 07.03.2017 6B 287/2017 (6B_287/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 07.03.2017 6B 287/2017 (6B_287/2017)
Verspätete Berufungsanmeldung; rechtliches Gehör | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_287/2017 Verfügung vom 7. März 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verspätete Berufungsanmeldung; rechtliches Gehör, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 22. Februar 2017. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 6. März 2017 zurückgezogen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. März 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Oberholzer Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill