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6B_285/2013

Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Verletzung von Verkehrsregeln,

Bundesgericht · 2013-04-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden trat am 18. Februar 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet und z.B. keine Angaben darüber gemacht hatte, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten bzw. welche Abänderungen verlangt werden (angefochtener Entscheid S. 3 E. 3). In der Beschwerde ans Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nicht mit seiner Begründung des kantonalen Rechtsmittels, sondern er äussert sich zur Sache. Diese war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb sich das Bundesgericht dazu nicht äussern kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_285/2013

Urteil vom 15. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 18. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden trat am 18. Februar 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet und z.B. keine Angaben darüber gemacht hatte, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten bzw. welche Abänderungen verlangt werden (angefochtener Entscheid S. 3 E. 3). In der Beschwerde ans Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nicht mit seiner Begründung des kantonalen Rechtsmittels, sondern er äussert sich zur Sache. Diese war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb sich das Bundesgericht dazu nicht äussern kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn