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6B 285/2007

Bundesgericht · 2007-07-02 · Deutsch CH
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Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde ist mit "Beilagenverzeichnis ohne jeglichen Kommentar" überschrieben und enthält weder ein Begehren noch eine Begründung. Sie entspricht folglich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 02.07.2007 6B 285/2007 (6B_285/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 02.07.2007 6B 285/2007 (6B_285/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 02.07.2007 6B 285/2007 (6B_285/2007)

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte | Strafrecht (allgemein)

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_285/2007 /rom Urteil vom 2. Juli 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte, Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Juni 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde ist mit "Beilagenverzeichnis ohne jeglichen Kommentar" überschrieben und enthält weder ein Begehren noch eine Begründung. Sie entspricht folglich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Juli 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: