Sachverhalt
A.
A.________ wird vorgeworfen, er habe am 9. Februar 2024 um
16.57 Uhr den Personenwagen Mercedes-Benz G500 mit dem Kontrollschild ZH xxx xxx auf der U.________strasse yyy in Richtung V.________ gelenkt. Dabei sei er bei der Bushaltestelle in W.________ innerorts trotz der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 82 km/h gefahren und damit 32 km/h schneller als erlaubt.
B.
Das Obergericht des Kantons Graubünden verurteilte A.________ am 4. Februar 2026 zweitinstanzlich wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Es auferlegte ihm die Untersuchungskosten von Fr. 1'980.--, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen mit der Anweisung, "von einer eigenen akzessorischen Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Zulässigkeit der Temposignalisation auf der V.________strasse yyy in Richtung U.________ vor und bis zur Bushaltestelle in W.________ abzusehen". Das Obergericht sei anzuweisen, das Verfahren zu sistieren und eine angemessene Frist anzusetzen zur Einleitung des Verwaltungsrechtswegs zur Prüfung der Rechtmässigkeit der erwähnten Temposignalisation. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, worauf die Beschwerde abzielt (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_28/2026 vom 30. April 2026 E. 1.1; 6B_728/2024 vom 20. November 2024 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt ausschliesslich kassatorische Rechtsbegehren. Aus der Beschwerde erhellt indes, dass er letztlich auf einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln zielt.
E. 1.2 Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
E. 1.3 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG;
BGE 152 II 49 E. 5.2; 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 151 II 850 E. 4.3; 150 I 50 E. 3.2.7; 148 IV 409 E. 2.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366
E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
E. 2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte das Verfahren sistieren müssen.
E. 2.1 Im Einzelnen wirft er der Vorinstanz vor, sie sei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen und habe die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt, indem sie den Strafprozess zu Ende geführt habe. Zudem rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) und beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Sistierungsantrag an der Berufungsverhandlung "ohne eingehende materielle Begründung" abgewiesen habe. Er sei "damit überrumpelt und seiner Verteidigungsrechte beraubt" und es seien "vollendete Tatsachen mit dem Schuldspruch im Endurteil geschaffen" worden. Das angefochtene Urteil sei daher aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht habe die Vorinstanz anzuweisen, den Strafprozess zu sistieren, um "die Trennung der Executive und der Legislative zu wahren".
E. 2.2 Im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Sistierungsantrags vor, im Jahr 2021 habe auf der Tatstrecke noch eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gegolten. Diese sei im Rahmen eines Lärmschutzversuchs, der erst 2025 abgeschlossen worden sei, auf 50 km/h reduziert worden. Gemäss Weisung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) müsse für eine solche Reduktion zwingend ein Gutachten vorliegen. Wenn die Reduktion unzulässig sei, weil das Gutachten mangelhaft sei oder der beabsichtigte Lärmschutz mit anderen Massnahmen wie einem neuen Belag erreicht werden könne, dann sei die Signalisation unzulässig und der Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer könne nicht aufrechterhalten werden.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024. Damit meint er den Leitentscheid der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, der zum BGE 150 II 505 führte. Dort ging es um einen Fahrzeuglenker, der auf der Autobahn bei einem mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisierten Baustellenbereich von einem Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h erfasst wurde, worauf ein Strafbefehl wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln erging. Nach seiner Einsprache wurde ein neuer Strafbefehl wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln erlassen, weil die temporäre Geschwindigkeitsreduktion von 100 km/h auf 80 km/h nicht veröffentlicht worden sei, womit sie ungültig oder nichtig sei. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden dem Fahrzeuglenker den Führerausweis für drei Monate mit der Begründung, er habe durch die Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen. Dagegen beschritt der Fahrzeuglenker den Rechtsmittelweg bis vor Bundesgericht.
E. 2.4 Im soeben erwähnten Leitentscheid erwog das Bundesgericht, signalisierte Höchstgeschwindigkeiten seien ungeachtet der Gültigkeit ihrer Publikation aus Gründen der Verkehrssicherheit zu beachten. Entsprechende Mängel der Signalisation könnten auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden (BGE 150 II 505 E. 5.5). Daraus leitete der Beschwerdeführer schon im Berufungsverfahren ab, der vorliegende Strafprozess sei zu sistieren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsverfahrens, mit welchem er die Ungültigkeit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erreichen wolle.
E. 2.5 Diese Argumentation verwirft die Vorinstanz schlüssig. Sie führt aus, das Bundesgericht habe im erwähnten Leitentscheid explizit erwogen, dass die signalisierte Reduktion der Höchstgeschwindigkeit für den Fahrzeuglenker verbindlich gewesen sei. In der Tat schützte das Bundesgericht die Feststellung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, das seinem Urteil eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zugrunde gelegt hatte, obwohl die Staatsanwaltschaft nur von einer Überschreitung von 20 km/h ausgegangen war, weil sie die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wegen fehlender Publikation für ungültig erklärt und daher eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h angenommen hatte (vgl. BGE 150 II 505 E. 6.2).
E. 2.6 Weiter erwägt die Vorinstanz zutreffend, die Rechtsprechung des Bundesgerichts könne nur so verstanden werden, dass die verwaltungsrechtliche Überprüfung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit offensteht, diese aber aus Gründen der Verkehrssicherheit zu beachten und massgebend ist, selbst wenn sich erweisen sollte, dass sie nicht gesetzeskonform erlassen worden sei. In der Tat gilt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit, solange sie nicht durch eine andere ersetzt wird (vgl. dazu Urteile 1C_265/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.2.1: "Selbst rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale sind verbindlich und zu beachten."; 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.2: "Auf der Autobahn sind aus Gründen der Verkehrssicherheit ungeachtet einer konkreten Gefährdung selbst gesetzeswidrige Geschwindigkeitsbeschränkungen zu beachten."; vgl. auch Urteil 6B_792/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.2).
E. 2.7 Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass zur Tatzeit am Tatort eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert war. Dies sei nach wie vor so. Die Signalisation sei für alle Verkehrsteilnehmenden verbindlich, selbst wenn sie dereinst in einem Verwaltungsverfahren für ungültig erklärt werden sollte. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, ein solches Verwaltungsverfahren überhaupt eingeleitet zu haben. Daher scheide eine Sistierung des Strafverfahrens bis zur Erledigung eines allfälligen Verwaltungsverfahrens bereits aus diesem Grund aus. Die Gültigkeit der Signalisation sei auch im Strafverfahren nicht zu überprüfen, da der Beschwerdeführer sich ohnehin daran zu halten hatte. Diese vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nach dem Gesagten zutreffend.
E. 3 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
E. 3.1 Im Einzelnen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt hinsichtlich der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der konkreten Messung willkürlich festgestellt. Er habe im kantonalen Verfahren eingehend thematisiert, dass das Messprotokoll vom 1. Februar 2022 (recte: 1. Februar 2024) eine "strafrechtlich inhaltlich unwahre Urkunde" sei. Das Protokoll sei am 1. Februar 2022 (recte: 1. Februar 2024) unterzeichnet worden, obwohl die Messung erst am 22. Februar 2022 (recte: 22. Februar 2024) geendet habe. Dies könne nur bedeuten, dass das Dokument nachträglich erstellt worden sei, nachdem die Kantonspolizei von der Anfechtung der Messung erfahren habe, oder dass es bereits bei Messbeginn erstellt worden sei. Daher liege kein gültiges Messprotokoll vor, weshalb die Messung unverwertbar sei. Auch das Logbuch des Lasergeräts sei unvollständig und gebe nicht an, welche Komponenten während der Messdauer verwendet worden seien. Bei der Würdigung der Messdokumentation verfalle die Vorinstanz in Willkür. Die Ausrichtbilder von Start und Ende zeigten klar eine unterschiedliche Achse des linken roten Balkens des Fadenkreuzes. Diese Achsverschiebung bestätige den vorinstanzlichen Vortrag der Verteidigung, wonach mehrfach Kinder auf dem mobilen Gerät zu sehen seien, welche die Achse des Geräts verschoben hätten. Weiter habe die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers ignoriert, wonach der Messstandort mit über zehn Metern Abstand zur Strasse die zulässigen Vorgaben überschritten habe. Indem die Vorinstanz trotz erheblicher Zweifel an der Messgenauigkeit und erwiesener Nichteinhaltung messtechnischer und bundesgerichtlicher Vorgaben zu Logbuch und Messprotokoll zulasten des Beschwerdeführers entschieden habe, habe sie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
E. 3.2 Die teilweise schwer verständlichen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
E. 3.2.1 Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Demzufolge müsste der Beschwerdeführer darlegen, dass das angefochtene Urteil geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (vgl. E. 1.3 hiervor). Dies gelingt ihm nicht. Vielmehr erweisen sich die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen als schlüssig und überzeugend.
E. 3.2.2 Die Vorinstanz erwägt, die Messung mit dem semistationären Radargerät habe nach Abzug der Toleranz von 5 km/h eine Geschwindigkeit von 82 km/h ergeben. Sie verweist auf den einschlägigen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013), wonach bei Geschwindigkeitskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen sind. Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV). Diese Ausführungsvorschriften finden sich in der Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261). Ergänzende Anforderungen enthalten die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) und die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008. Deren Ziff. 21 Abs. 3 ist zu entnehmen, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte von den ASTRA-Weisungen unberührt bleiben. Entsprechend hielt das Bundesgericht wiederholt fest, dass die ASTRA-Weisungen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG darstellen und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt lassen (BGE 150 IV 242 E. 1.1.4; 121 IV 64 E. 3; Urteile 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 2.3; 7B_246/2022 vom 21. März 2024 E. 3.3.3; 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.2). Eine Verletzung der Weisungen führt nicht zwingend zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Das Gericht kann sich aufgrund anderer Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überzeugen lassen (Urteil 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Fehlen das Messprotokoll und das Logbuch, kann dies die Richtigkeit der Messung in Frage stellen und zur Aufhebung der Verurteilung führen. Dies gilt allerdings nur, wenn die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgeräts nicht anderweitig erstellt ist (vgl. dazu Urteil 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 3.2.3 Vorliegend befindet sich ein automatisch erstelltes Messprotokoll bei den Akten. Der Beschwerdeführer machte schon im Berufungsverfahren geltend, oben links im Stempel des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) stehe "10/2024". Das Messprotokoll datiere aber vom 22. Februar 2024. Also müsse es nachträglich erstellt worden sein. Daher sei es aus dem Recht zu weisen. Diese Argumentation verwirft die Vorinstanz schlüssig. Sie hält fest, dass oben links tatsächlich "10/2024" vermerkt sei, allerdings mit dem Zusatz "geeicht bis" (im Halbkreis darüber auf Italienisch, Deutsch und Französisch). Die damit angegebene Gültigkeit der Eichung stimme mit den Daten gemäss Eichzertifikat überein. Die Daten am unteren Seitenrand "22.02.2024 I 10:32:35" geben gemäss Vorinstanz das Ausstellungsdatum des automatisch erstellten Messprotokolls an. Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, welche die Echtheit des automatisch erstellten Messprotokolls in Frage stellten. Die Vorinstanz fährt fort, das automatisch erstellte Messprotokoll gebe Auskunft über das Datum und die Zeit der Messung, die genaue Standortbezeichnung mit Messrichtung, das Messsystem mit der METAS-Nummer, die Bestätigung der erfolgreichen Funktionskontrolle und die einschlägigen Parameter. Zudem seien die automatischen Ausricht- und Testbilder "START" und "ENDE" ersichtlich. Der Beschwerdeführer monierte im Berufungsverfahren, dass das Gerät ohne Nachjustierung für drei Wochen allein gelassen worden sei und dass Kinder daran herumgespielt hätten. Dem hält die Vorinstanz entgegen, anhand der Ausricht- und Testbilder sei die exakte Übereinstimmung der Fotos bei Start und Ende der Messung belegt. Das automatisch erstellte Messprotokoll weise die Anzahl gemessener Fahrzeuge, die Anzahl Übertretungen und die Übertretungsrate von 3,06 % aus, die im Normbereich seien. Darüber hinaus liege ein genügendes Eichzertifikat vor. Entgegen dem Beschwerdeführer bestehe ein Nachweis der Eichung sämtlicher Komponenten. In den Akten finde sich auch das Logbuch für das fragliche Gerät. Sowohl auf dem handschriftlichen Messprotokoll, dem automatisch erstellten Messprotokoll und dem Logbuch sei dasselbe Gerät aufgeführt. Im Logbuch seien nach der Eichung am 24. Oktober 2023 keine Vorfälle registriert. Entsprechend seien die Komponenten nach der Eichung nicht ausgetauscht worden.
E. 3.2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 2 VSKV-ASTRA dürfen Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden. Nach Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA muss das Kontroll- und Auswertungspersonal über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, muss nach der Rechtsprechung der Nachweis von Fachkenntnissen im Umgang mit einem Messgerät nicht in einer bestimmten Form erfolgen. Darauf wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits im Urteil 6B_30/2026 vom 23. April 2026 E. 1.4.2 hingewiesen (vgl. auch Urteile 6B_675/2025 vom 27. Februar 2026 E. 1.4.2; 6B_1288/2023 vom 26. Juni 2025 E. 1.4.3; 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.2). Bezogen auf den konkreten Fall hält die Vorinstanz fest, der Beamte B.________ sei bei der Verkehrspolizei angestellt und damit bei der Polizeibehörde, die im Kanton Graubünden für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen zuständig ist. Daher dürfe ohne gegenteilige Hinweise darauf geschlossen werden, dass er im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA zur Durchführung von Kontrollen und Auswertungen allgemein ermächtigt gewesen sei und aufgrund seiner Stellung über ausreichende theoretische und praktische Fachkenntnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA verfügt habe. Darüber hinaus sei er als Radar-Spezialist des eingesetzten Radarsystems zertifiziert.
E. 3.2.5 Weiter beanstandete der Beschwerdeführer schon im kantonalen Verfahren den Standort des Radargeräts, der nicht den Vorgaben der Herstellerin entspreche. Er verwies auf die Bedienungsanleitung, woraus sich ein 10 Meter freier Messstreifen und ein Maximalabstand von 4 Metern zum Strassenrand ergebe. Dem hält die Vorinstanz entgegen, weder an der vom Beschwerdeführer angegebenen Stelle noch anderswo in der Bedienungsanleitung seien entsprechende Anhaltspunkte zu finden. Unter den für einen geeigneten Standort relevanten Regeln werde nur darauf hingewiesen, dass der empfohlene Abstand zum Strassenrand zwischen 0 und 5 Metern liege. Der Abstand vom Laserpunkt bis zum Strassenrand sei zu messen und in der Software einzugeben. Die Vorinstanz pflichtet dem Beschwerdeführer insofern bei, als ein 10 Meter freier Messstreifen vom Gerät in die Messrichtung vorhanden sein muss. Sie hält aber fest, auf den Ausrichtbildern sei ersichtlich, dass ein solcher eingehalten worden sei. Insofern erschliesse sich nicht, dass der Standort für das Radargerät nicht den Angaben der Herstellerin entsprochen haben soll.
E. 3.2.6 Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, es gebe keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Korrektheit der Messung hervorrufen. Vielmehr sei die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgeräts ausgewiesen und die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt. Insofern brauche auf das handschriftlich erstellte Messprotokoll nicht abgestellt und folglich auch nicht auf die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, es sei nachträglich erstellt worden und deshalb aus dem Recht zu weisen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür und verletzt auch sonst kein Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelangt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h erstellt ist. Die rechtliche Würdigung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln und die Strafzumessung ficht der Beschwerdeführer zu Recht nicht an. Damit hat es sein Bewenden.
E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_282/2026
Urteil vom 8. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer,
vom 4. Februar 2026 (SR1 25 26).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, er habe am 9. Februar 2024 um
16.57 Uhr den Personenwagen Mercedes-Benz G500 mit dem Kontrollschild ZH xxx xxx auf der U.________strasse yyy in Richtung V.________ gelenkt. Dabei sei er bei der Bushaltestelle in W.________ innerorts trotz der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 82 km/h gefahren und damit 32 km/h schneller als erlaubt.
B.
Das Obergericht des Kantons Graubünden verurteilte A.________ am 4. Februar 2026 zweitinstanzlich wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Es auferlegte ihm die Untersuchungskosten von Fr. 1'980.--, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen mit der Anweisung, "von einer eigenen akzessorischen Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Zulässigkeit der Temposignalisation auf der V.________strasse yyy in Richtung U.________ vor und bis zur Bushaltestelle in W.________ abzusehen". Das Obergericht sei anzuweisen, das Verfahren zu sistieren und eine angemessene Frist anzusetzen zur Einleitung des Verwaltungsrechtswegs zur Prüfung der Rechtmässigkeit der erwähnten Temposignalisation. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, worauf die Beschwerde abzielt (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_28/2026 vom 30. April 2026 E. 1.1; 6B_728/2024 vom 20. November 2024 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt ausschliesslich kassatorische Rechtsbegehren. Aus der Beschwerde erhellt indes, dass er letztlich auf einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln zielt.
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG;
BGE 152 II 49 E. 5.2; 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 151 II 850 E. 4.3; 150 I 50 E. 3.2.7; 148 IV 409 E. 2.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366
E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte das Verfahren sistieren müssen.
2.1. Im Einzelnen wirft er der Vorinstanz vor, sie sei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen und habe die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt, indem sie den Strafprozess zu Ende geführt habe. Zudem rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) und beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Sistierungsantrag an der Berufungsverhandlung "ohne eingehende materielle Begründung" abgewiesen habe. Er sei "damit überrumpelt und seiner Verteidigungsrechte beraubt" und es seien "vollendete Tatsachen mit dem Schuldspruch im Endurteil geschaffen" worden. Das angefochtene Urteil sei daher aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht habe die Vorinstanz anzuweisen, den Strafprozess zu sistieren, um "die Trennung der Executive und der Legislative zu wahren".
2.2. Im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Sistierungsantrags vor, im Jahr 2021 habe auf der Tatstrecke noch eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gegolten. Diese sei im Rahmen eines Lärmschutzversuchs, der erst 2025 abgeschlossen worden sei, auf 50 km/h reduziert worden. Gemäss Weisung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) müsse für eine solche Reduktion zwingend ein Gutachten vorliegen. Wenn die Reduktion unzulässig sei, weil das Gutachten mangelhaft sei oder der beabsichtigte Lärmschutz mit anderen Massnahmen wie einem neuen Belag erreicht werden könne, dann sei die Signalisation unzulässig und der Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer könne nicht aufrechterhalten werden.
2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024. Damit meint er den Leitentscheid der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, der zum BGE 150 II 505 führte. Dort ging es um einen Fahrzeuglenker, der auf der Autobahn bei einem mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisierten Baustellenbereich von einem Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h erfasst wurde, worauf ein Strafbefehl wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln erging. Nach seiner Einsprache wurde ein neuer Strafbefehl wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln erlassen, weil die temporäre Geschwindigkeitsreduktion von 100 km/h auf 80 km/h nicht veröffentlicht worden sei, womit sie ungültig oder nichtig sei. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden dem Fahrzeuglenker den Führerausweis für drei Monate mit der Begründung, er habe durch die Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen. Dagegen beschritt der Fahrzeuglenker den Rechtsmittelweg bis vor Bundesgericht.
2.4. Im soeben erwähnten Leitentscheid erwog das Bundesgericht, signalisierte Höchstgeschwindigkeiten seien ungeachtet der Gültigkeit ihrer Publikation aus Gründen der Verkehrssicherheit zu beachten. Entsprechende Mängel der Signalisation könnten auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden (BGE 150 II 505 E. 5.5). Daraus leitete der Beschwerdeführer schon im Berufungsverfahren ab, der vorliegende Strafprozess sei zu sistieren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsverfahrens, mit welchem er die Ungültigkeit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erreichen wolle.
2.5. Diese Argumentation verwirft die Vorinstanz schlüssig. Sie führt aus, das Bundesgericht habe im erwähnten Leitentscheid explizit erwogen, dass die signalisierte Reduktion der Höchstgeschwindigkeit für den Fahrzeuglenker verbindlich gewesen sei. In der Tat schützte das Bundesgericht die Feststellung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, das seinem Urteil eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zugrunde gelegt hatte, obwohl die Staatsanwaltschaft nur von einer Überschreitung von 20 km/h ausgegangen war, weil sie die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wegen fehlender Publikation für ungültig erklärt und daher eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h angenommen hatte (vgl. BGE 150 II 505 E. 6.2).
2.6. Weiter erwägt die Vorinstanz zutreffend, die Rechtsprechung des Bundesgerichts könne nur so verstanden werden, dass die verwaltungsrechtliche Überprüfung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit offensteht, diese aber aus Gründen der Verkehrssicherheit zu beachten und massgebend ist, selbst wenn sich erweisen sollte, dass sie nicht gesetzeskonform erlassen worden sei. In der Tat gilt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit, solange sie nicht durch eine andere ersetzt wird (vgl. dazu Urteile 1C_265/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.2.1: "Selbst rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale sind verbindlich und zu beachten."; 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.2: "Auf der Autobahn sind aus Gründen der Verkehrssicherheit ungeachtet einer konkreten Gefährdung selbst gesetzeswidrige Geschwindigkeitsbeschränkungen zu beachten."; vgl. auch Urteil 6B_792/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.2).
2.7. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass zur Tatzeit am Tatort eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert war. Dies sei nach wie vor so. Die Signalisation sei für alle Verkehrsteilnehmenden verbindlich, selbst wenn sie dereinst in einem Verwaltungsverfahren für ungültig erklärt werden sollte. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, ein solches Verwaltungsverfahren überhaupt eingeleitet zu haben. Daher scheide eine Sistierung des Strafverfahrens bis zur Erledigung eines allfälligen Verwaltungsverfahrens bereits aus diesem Grund aus. Die Gültigkeit der Signalisation sei auch im Strafverfahren nicht zu überprüfen, da der Beschwerdeführer sich ohnehin daran zu halten hatte. Diese vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nach dem Gesagten zutreffend.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
3.1. Im Einzelnen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt hinsichtlich der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der konkreten Messung willkürlich festgestellt. Er habe im kantonalen Verfahren eingehend thematisiert, dass das Messprotokoll vom 1. Februar 2022 (recte: 1. Februar 2024) eine "strafrechtlich inhaltlich unwahre Urkunde" sei. Das Protokoll sei am 1. Februar 2022 (recte: 1. Februar 2024) unterzeichnet worden, obwohl die Messung erst am 22. Februar 2022 (recte: 22. Februar 2024) geendet habe. Dies könne nur bedeuten, dass das Dokument nachträglich erstellt worden sei, nachdem die Kantonspolizei von der Anfechtung der Messung erfahren habe, oder dass es bereits bei Messbeginn erstellt worden sei. Daher liege kein gültiges Messprotokoll vor, weshalb die Messung unverwertbar sei. Auch das Logbuch des Lasergeräts sei unvollständig und gebe nicht an, welche Komponenten während der Messdauer verwendet worden seien. Bei der Würdigung der Messdokumentation verfalle die Vorinstanz in Willkür. Die Ausrichtbilder von Start und Ende zeigten klar eine unterschiedliche Achse des linken roten Balkens des Fadenkreuzes. Diese Achsverschiebung bestätige den vorinstanzlichen Vortrag der Verteidigung, wonach mehrfach Kinder auf dem mobilen Gerät zu sehen seien, welche die Achse des Geräts verschoben hätten. Weiter habe die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers ignoriert, wonach der Messstandort mit über zehn Metern Abstand zur Strasse die zulässigen Vorgaben überschritten habe. Indem die Vorinstanz trotz erheblicher Zweifel an der Messgenauigkeit und erwiesener Nichteinhaltung messtechnischer und bundesgerichtlicher Vorgaben zu Logbuch und Messprotokoll zulasten des Beschwerdeführers entschieden habe, habe sie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
3.2. Die teilweise schwer verständlichen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
3.2.1. Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Demzufolge müsste der Beschwerdeführer darlegen, dass das angefochtene Urteil geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (vgl. E. 1.3 hiervor). Dies gelingt ihm nicht. Vielmehr erweisen sich die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen als schlüssig und überzeugend.
3.2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Messung mit dem semistationären Radargerät habe nach Abzug der Toleranz von 5 km/h eine Geschwindigkeit von 82 km/h ergeben. Sie verweist auf den einschlägigen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013), wonach bei Geschwindigkeitskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen sind. Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV). Diese Ausführungsvorschriften finden sich in der Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261). Ergänzende Anforderungen enthalten die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) und die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008. Deren Ziff. 21 Abs. 3 ist zu entnehmen, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte von den ASTRA-Weisungen unberührt bleiben. Entsprechend hielt das Bundesgericht wiederholt fest, dass die ASTRA-Weisungen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG darstellen und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt lassen (BGE 150 IV 242 E. 1.1.4; 121 IV 64 E. 3; Urteile 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 2.3; 7B_246/2022 vom 21. März 2024 E. 3.3.3; 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.2). Eine Verletzung der Weisungen führt nicht zwingend zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Das Gericht kann sich aufgrund anderer Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überzeugen lassen (Urteil 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Fehlen das Messprotokoll und das Logbuch, kann dies die Richtigkeit der Messung in Frage stellen und zur Aufhebung der Verurteilung führen. Dies gilt allerdings nur, wenn die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgeräts nicht anderweitig erstellt ist (vgl. dazu Urteil 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2.3. Vorliegend befindet sich ein automatisch erstelltes Messprotokoll bei den Akten. Der Beschwerdeführer machte schon im Berufungsverfahren geltend, oben links im Stempel des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) stehe "10/2024". Das Messprotokoll datiere aber vom 22. Februar 2024. Also müsse es nachträglich erstellt worden sein. Daher sei es aus dem Recht zu weisen. Diese Argumentation verwirft die Vorinstanz schlüssig. Sie hält fest, dass oben links tatsächlich "10/2024" vermerkt sei, allerdings mit dem Zusatz "geeicht bis" (im Halbkreis darüber auf Italienisch, Deutsch und Französisch). Die damit angegebene Gültigkeit der Eichung stimme mit den Daten gemäss Eichzertifikat überein. Die Daten am unteren Seitenrand "22.02.2024 I 10:32:35" geben gemäss Vorinstanz das Ausstellungsdatum des automatisch erstellten Messprotokolls an. Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, welche die Echtheit des automatisch erstellten Messprotokolls in Frage stellten. Die Vorinstanz fährt fort, das automatisch erstellte Messprotokoll gebe Auskunft über das Datum und die Zeit der Messung, die genaue Standortbezeichnung mit Messrichtung, das Messsystem mit der METAS-Nummer, die Bestätigung der erfolgreichen Funktionskontrolle und die einschlägigen Parameter. Zudem seien die automatischen Ausricht- und Testbilder "START" und "ENDE" ersichtlich. Der Beschwerdeführer monierte im Berufungsverfahren, dass das Gerät ohne Nachjustierung für drei Wochen allein gelassen worden sei und dass Kinder daran herumgespielt hätten. Dem hält die Vorinstanz entgegen, anhand der Ausricht- und Testbilder sei die exakte Übereinstimmung der Fotos bei Start und Ende der Messung belegt. Das automatisch erstellte Messprotokoll weise die Anzahl gemessener Fahrzeuge, die Anzahl Übertretungen und die Übertretungsrate von 3,06 % aus, die im Normbereich seien. Darüber hinaus liege ein genügendes Eichzertifikat vor. Entgegen dem Beschwerdeführer bestehe ein Nachweis der Eichung sämtlicher Komponenten. In den Akten finde sich auch das Logbuch für das fragliche Gerät. Sowohl auf dem handschriftlichen Messprotokoll, dem automatisch erstellten Messprotokoll und dem Logbuch sei dasselbe Gerät aufgeführt. Im Logbuch seien nach der Eichung am 24. Oktober 2023 keine Vorfälle registriert. Entsprechend seien die Komponenten nach der Eichung nicht ausgetauscht worden.
3.2.4. Gemäss Art. 2 Abs. 2 VSKV-ASTRA dürfen Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden. Nach Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA muss das Kontroll- und Auswertungspersonal über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, muss nach der Rechtsprechung der Nachweis von Fachkenntnissen im Umgang mit einem Messgerät nicht in einer bestimmten Form erfolgen. Darauf wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits im Urteil 6B_30/2026 vom 23. April 2026 E. 1.4.2 hingewiesen (vgl. auch Urteile 6B_675/2025 vom 27. Februar 2026 E. 1.4.2; 6B_1288/2023 vom 26. Juni 2025 E. 1.4.3; 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.2). Bezogen auf den konkreten Fall hält die Vorinstanz fest, der Beamte B.________ sei bei der Verkehrspolizei angestellt und damit bei der Polizeibehörde, die im Kanton Graubünden für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen zuständig ist. Daher dürfe ohne gegenteilige Hinweise darauf geschlossen werden, dass er im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA zur Durchführung von Kontrollen und Auswertungen allgemein ermächtigt gewesen sei und aufgrund seiner Stellung über ausreichende theoretische und praktische Fachkenntnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA verfügt habe. Darüber hinaus sei er als Radar-Spezialist des eingesetzten Radarsystems zertifiziert.
3.2.5. Weiter beanstandete der Beschwerdeführer schon im kantonalen Verfahren den Standort des Radargeräts, der nicht den Vorgaben der Herstellerin entspreche. Er verwies auf die Bedienungsanleitung, woraus sich ein 10 Meter freier Messstreifen und ein Maximalabstand von 4 Metern zum Strassenrand ergebe. Dem hält die Vorinstanz entgegen, weder an der vom Beschwerdeführer angegebenen Stelle noch anderswo in der Bedienungsanleitung seien entsprechende Anhaltspunkte zu finden. Unter den für einen geeigneten Standort relevanten Regeln werde nur darauf hingewiesen, dass der empfohlene Abstand zum Strassenrand zwischen 0 und 5 Metern liege. Der Abstand vom Laserpunkt bis zum Strassenrand sei zu messen und in der Software einzugeben. Die Vorinstanz pflichtet dem Beschwerdeführer insofern bei, als ein 10 Meter freier Messstreifen vom Gerät in die Messrichtung vorhanden sein muss. Sie hält aber fest, auf den Ausrichtbildern sei ersichtlich, dass ein solcher eingehalten worden sei. Insofern erschliesse sich nicht, dass der Standort für das Radargerät nicht den Angaben der Herstellerin entsprochen haben soll.
3.2.6. Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, es gebe keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Korrektheit der Messung hervorrufen. Vielmehr sei die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgeräts ausgewiesen und die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt. Insofern brauche auf das handschriftlich erstellte Messprotokoll nicht abgestellt und folglich auch nicht auf die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, es sei nachträglich erstellt worden und deshalb aus dem Recht zu weisen.
3.3. Nach dem Gesagten verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür und verletzt auch sonst kein Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelangt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h erstellt ist. Die rechtliche Würdigung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln und die Strafzumessung ficht der Beschwerdeführer zu Recht nicht an. Damit hat es sein Bewenden.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Leemann