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6B_282/2010

Widerhandlungen gegen das Transportgesetz,

Bundesgericht · 2010-04-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Transportgesetz freigesprochen, da er nicht schuldfähig sei. Unter diesen Umständen hat er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG . Auf sein Vorbringen, er sei "kerngesund", und damit auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_282/2010

Urteil vom 1. April 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das Transportgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 19. März 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Transportgesetz freigesprochen, da er nicht schuldfähig sei. Unter diesen Umständen hat er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG . Auf sein Vorbringen, er sei "kerngesund", und damit auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn