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6B_279/2026

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Bundesgericht ·I. Strafrechtliche Abteilung · 2026-09-02 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 29. Januar 2026 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren bei einer Probezeit von 3 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 500.--.

B.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Die Sache sei zur Neubeurteilung der Folgen des beantragten Freispruchs an das Appellationsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

E. 1.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG;

BGE 152 II 49 E. 5.2; 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich u nrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 151 II 850 E. 4.3; 150 I 50 E. 3.2.7; 148 IV 409 E. 2.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

E. 2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

E. 2.1 Die Erstinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer sei am 9. Oktober 2023 von Bern via Basel nach Offenburg gereist. Dort habe er von einer unbekannten Person Methamphetamin erhalten. Danach sei er in den Zug Richtung Basel gestiegen. Er habe das Methamphetamin kurz nach Beginn der Fahrt mit Hilfe eines mitgeführten Vierkantschlüssels im Spiegelkasten der Zugtoilette versteckt, die seinem Sitzplatz am nächsten gewesen sei. Auf diese Weise habe er das Methamphetamin in die Schweiz einführen wollen. Bei der Zollkontrolle sei das Methamphetamin gefunden und der Beschwerdeführer verhaftet worden. Die Erstinstanz erwog, die deutsche Grenzpolizei habe das Methamphetamin im Spiegelschrank der Zugtoilette gefunden. In genau dieser Zugtoilette sei der Beschwerdeführer kurz davor verschwunden. Der Spiegelschrank könne nur mit einem Vierkantschlüssel geöffnet werden. Einen solchen habe der Beschwerdeführer auf sich getragen. Dass der Beschwerdeführer Umgang mit Methamphetamin habe, sei unbestritten und überdies durch einen positiven Drogenwischtest an seinen Händen nachgewiesen. Dies beweise nicht direkt, dass das Methamphetamin vom Beschwerdeführer stamme, doch sei dadurch eine Verbindung zur fraglichen Droge als solche erstellt. Der Beschwerdeführer habe zwei Mobiltelefone bei sich gehabt, die er habe siegeln lassen. Selbst nach der Entsiegelung hätten diese nicht ausgelesen werden können, weil eine Entsperrung ohne die Codes nicht möglich gewesen sei. Gemäss Rapport sei der Beschwerdeführer bereits während der Kontrolle auffallend darauf bedacht gewesen, sein Mobiltelefon auszuschalten. Dies führe zur naheliegenden Vermutung, dass er belastende Daten habe verstecken wollen, was jedoch offenbleiben müsse. Der Beschwerdeführer behauptete, er habe die Reise nach Offenburg und wieder zurück angetreten, weil er dort eine Frau für Sex habe treffen wollen. Dies hielt die Erstinstanz für unglaubhaft. Wären die Züge fahrplanmässig gefahren, dann hätte er 21 Minuten Zeit gehabt, um eine Frau zu treffen, eine öffentliche Toilette aufzusuchen, dort sexuell zu verkehren, die Frau zu bezahlen und zum Perron zurückzukehren. Gemäss Erstinstanz ist höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einen Hin- und Rückweg von je ca. 2 ½ Stunden und einen Billettpreis von mindestens Fr. 82.-- auf sich genommen hätte für eine so kurze sexuelle Begegnung. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer einen Kunstpenis sowie eine leere Durchdrückpackung eines Medikaments gegen Erektionsstörungen mit sich geführt habe. Denn der Beschwerdeführer habe weder die Personalien eines Manns namens "B.________" angegeben, der ihm die Frau aus Offenburg angeblich empfohlen habe, noch habe er eine Chat-Kommunikation mit einer Verabredung als Beweismittel offeriert. Auch dass auf der Tupperdose, in der das Methamphetamin verpackt gewesen sei, keine DNA des Beschwerdeführers habe gesichert werden können, schliesse seine Täterschaft nicht aus. Die Dose habe sich nämlich in einer Stofftasche befunden, weshalb der Beschwerdeführer sie für einen Transport nicht hätte berühren müssen.

E. 2.2 Die Vorinstanz überprüft, ob die im Spiegelschrank der Zugtoilette aufgefundene Nettomenge von 474,4 Gramm Methamphetamin tatsächlich dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann.

E. 2.2.1 Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Grund für seine Reise nach Offenburg seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb die Erstinstanz sie zu Recht als Schutzbehauptung qualifiziert habe. Dabei berücksichtigt sie die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Polizei, vor der Erstinstanz und an der Berufungsverhandlung. Zudem verweist sie auf die Aussage des Zollbeamten, wonach der Beschwerdeführer ihm erklärt habe, er habe in Offenburg einen Kollegen getroffen, den er beim Computerspielen kennengelernt habe. Auch der als Zeuge befragte Zollhauptsekretär habe erklärt, der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe in Offenburg einen Bekannten getroffen. Diese Erstaussagen stehen gemäss Vorinstanz im Widerspruch zur später vorgebrachten, ohnehin höchst unglaubhaften Geschichte des sexuellen Zusammentreffens mit einer Prostituierten. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, in irgendeiner Weise am Strafverfahren mitzuwirken oder seine Unschuld nachzuweisen. Das Gericht könne sein Verhalten jedoch bei der Beweiswürdigung berücksichtigen.

E. 2.2.2 Weiter hält die Vorinstanz fest, die zahlreichen Indizien liessen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das Methamphetamin transportiert habe. Er sei selbst süchtig nach Methamphetamin und lebe von der Sozialhilfe, was ihm die Finanzierung eines regelmässigen Konsums aus legalen Mitteln erschweren dürfte. Für die Zuordnung der Drogen sei entgegen dem Beschwerdeführer kein Vergleich zwischen dem aufgefundenen Methamphetamin und Drogenrückständen in der sichergestellten Glaspfeife nötig. Denn selbst wenn keine Identität bestünde, würde dies seine Täterschaft nicht ausschliessen. Im Gegenteil wäre dies sogar zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, zuletzt am Morgen Betäubungsmittel konsumiert zu haben, also vor der Übernahme der Drogen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer vor dem Fund des Methamphetamins auf jene Zugtoilette begeben, in der es später entdeckt wurde. Dass der befragte Zollhauptsekretär nicht gesehen habe, ob er beim Gang auf die Toilette eine Tasche bei sich getragen habe, entlaste den Beschwerdeführer nicht. Der Zollhauptsekretär habe als Zeuge ausgesagt, er habe nicht darauf geachtet. Ein weiteres, stark belastendes Indiz erblickt die Vorinstanz im Vierkantschlüssel, den der Beschwerdeführer trotz sehr leichten Gepäcks dabei hatte. Genau ein solcher werde für das Aufschliessen des Spiegelschranks benötigt, in welchem das Methamphetamin versteckt gewesen sei. Gemäss Aussage des Zollhauptsekretärs hatten innerhalb von 9 Jahren lediglich drei von ihm kontrollierte Personen einen solchen bei sich. Dazu passen gemäss Vorinstanz auch die Aussagen des Zollbeamten, wonach der Beschwerdeführer nervös gewirkt habe, bevor er in der Zugtoilette verschwunden sei.

E. 2.2.3 Die Vorinstanz fasst zusammen, die Indizien, welche auf den Beschwerdeführer als Transporteur des Methamphetamins hinweisen, seien zu zahlreich und passten zu gut zusammen, als dass vernünftige Zweifel an seiner Täterschaft verblieben. Als entlastende Indizien seien lediglich seine Alternativgeschichte und seine fehlende DNA auf der Tupperdose vorhanden. Dabei habe sie bereits dargelegt, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Besuch einer Prostituierten als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten sei. Zudem schliesse die fehlende DNA auf der Tupperdose den Beschwerdeführer nicht als Täter aus, da diese in einer Stofftasche verpackt gewesen sei.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.

E. 2.3.1 Zunächst rügt er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zusammengefasst macht er geltend, die Strafbehörden hätten wesentliche Beweise nicht erhoben. Statt belastende und entlastende Umstände sorgfältig abzuklären, seien sie frühzeitig von seiner Täterschaft ausgegangen. Dies habe dazu geführt, dass ungeklärte Tatsachen einseitig zu seinen Lasten gewürdigt und seine Aussagen als Schutzbehauptungen qualifiziert worden seien. Er habe mit "B.________" einen wichtigen Zeugen genannt, der seine Darstellung hätte bestätigen können. Obwohl dessen Personalien bekannt gewesen seien und bereits eine Einvernahme geplant gewesen sei, hätten die Behörden nach dessen Ausbleiben keine weiteren Schritte unternommen. Dennoch sei ihm später indirekt vorgeworfen worden, keine ausreichenden Angaben zu entlastenden Beweisen gemacht zu haben. Auch mögliche Videoaufnahmen am Bahnhof Offenburg seien nicht rechtzeitig gesichert worden. Die Behörden hätten sich lediglich auf telefonische Auskünfte verlassen, wonach keine Überwachung vorhanden sei. Weiter sei die Stofftasche nicht forensisch untersucht worden. Eine DNA- oder Spurensicherung hätte den Beschwerdeführer entlasten können. Besonders widersprüchlich erscheine dies, weil die Vorinstanzen gleichzeitig argumentierten, der Beschwerdeführer müsse die Stofftasche zumindest berührt haben. Schliesslich habe die Erstinstanz dem befragten Zollhauptsekretär mehrere wesentliche Fragen nicht gestellt, insbesondere zur Dauer des Toilettenaufenthalts des Beschwerdeführers. Zudem seien Aussagen des Zollhauptsekretärs später missverständlich interpretiert worden. Unter diesen Umständen sei der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.

E. 2.3.2 Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots geltend. Im Einzelnen bringt er vor, es bestünden keine direkten Beweise für seine Täterschaft. Zwar seien die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Indizienbeweis zutreffend, doch habe sie diese Regeln im konkreten Fall rechtsfehlerhaft angewendet. Sie habe ihre Schlussfolgerungen nicht auf bewiesene Tatsachen, sondern auf blosse Annahmen und ambivalente Indizien gestützt, ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Unbestritten sei, dass er am 9. Oktober 2023 nach Offenburg gereist sei, dort nur kurze Zeit verbracht und später eine Zugtoilette aufgesucht habe, in der hinter einem Spiegelkasten Methamphetamin gefunden worden sei. Ebenfalls unbestritten sei, dass er einen Vierkantschlüssel, eine Glaspfeife sowie Mobiltelefone bei sich getragen habe. Seine DNA habe sich jedoch nicht auf der Tupperdose mit dem Methamphetamin befunden. Die Vorinstanz habe insbesondere aus dem mitgeführten Vierkantschlüssel auf eine Täterschaft geschlossen. Der Beschwerdeführer habe dagegen erklärt, er habe den Vierkantschlüssel noch aus seiner früheren Tätigkeit für die schweizerische Bahn bei sich getragen. Diese Erklärung sei nicht widerlegt worden. Das Mitführen des Vierkantschlüssels stelle daher lediglich ein ambivalentes Indiz dar. Auch die Reise nach Offenburg mit kurzer Aufenthaltsdauer habe die Vorinstanz als belastend gewertet. Der Beschwerdeführer habe jedoch erklärt, er habe sich dort mit einer Frau zu einem sexuellen Treffen verabredet. Die Vorinstanz habe diese Darstellung als unglaubhaft bezeichnet, obwohl verschiedene Umstände - insbesondere der mitgeführte Kunstpenis sowie die leere Durchdrückpackung eines Medikaments gegen Erektionsstörungen - seine Aussagen gestützt hätten. Sie habe damit alternative Erklärungen unzulässig ausgeschlossen und die fehlenden Beweise einseitig zu seinen Lasten gewürdigt. Weiter habe die Vorinstanz ihm angelastet, dass er seine Mobiltelefone habe siegeln lassen. Er habe jedoch erklärt, er habe private und intime Inhalte schützen wollen. Die Siegelung sei zudem vom Zwangsmassnahmengericht als zulässig beurteilt worden. Auch dieses Verhalten stelle daher kein belastendes, sondern höchstens ein ambivalentes Indiz dar. Schliesslich habe die Vorinstanz verkannt, dass auch entlastende Umstände vorlägen, insbesondere die fehlende DNA des Beschwerdeführers auf der Tupperdose sowie die Umstände seines Verhaltens vor der Kontrolle. Wäre er tatsächlich Transporteur des Methamphetamins gewesen, hätte er naheliegende Vorkehrungen getroffen, etwa den Vierkantschlüssel oder die Glaspfeife vor der Kontrolle entsorgt. Dass er dies nicht getan habe, spreche vielmehr gegen die angeklagte Tatversion. Insgesamt habe die Vorinstanz ihren Entscheid auf unbewiesene Annahmen und ambivalente Indizien gestützt und die Beweislosigkeit einseitig zulasten des Beschwerdeführers ausgelegt. Damit habe sie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.

E. 2.4 Die Rügen sind unbegründet.

E. 2.4.1 Entgegen dem Beschwerdeführer trifft nicht zu, dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen nur auf Annahmen und ambivalente Indizien gestützt hätte, ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Im Gegenteil erweist sich ihre sorgfältige Beweiswürdigung als schlüssig. Deutlich weniger überzeugend fällt die Darstellung des Beschwerdeführers aus, wonach er nur nach Offenburg gereist sei, um sich dort auf der Toilette mit einer Prostituierten zu treffen, zumal er anfänglich behauptete, er habe in Offenburg einen Kollegen getroffen, den er beim Computerspielen kennengelernt habe. Seine spätere Behauptung eines Treffens mit einer Prostituierten wird auch dadurch nicht glaubhaft, dass er einen Kunstpenis und eine leere Durchdrückpackung eines Medikaments gegen Erektionsstörungen mitführte.

E. 2.4.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Bundesgericht greift nur in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ein, wenn sie willkürlich ist. Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.2 hiervor). Diese verfehlt der Beschwerdeführer deutlich. Er müsste darlegen, dass das angefochtene Urteil geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dies gelingt ihm offensichtlich nicht. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. So präsentiert er einfach eine eigene Würdigung der Indizien, ohne sich hinreichend mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen.

E. 2.4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass keine direkten Beweise für seine Täterschaft bestehen. Er ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch dann nur mit beschränkter Kognition prüft, wenn sie auf Indizien beruht. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nur auf, wie einzelne Indizien seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Dies genügt nicht, zumal er andere Indizien einfach ausblendet. Stattdessen hätte er sich mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen müssen, inwiefern der aus den Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich ist. Dies gelingt ihm nicht. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (vgl. statt vieler: Urteil 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.4.4 Entgegen dem Beschwerdeführer liegt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_772/2025 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.1; 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3.1; 6B_866/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer vermag nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass die Strafbehörden es versäumt hätten, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Vielmehr erhebt er seine Vorwürfe im Zusammenhang mit der nach seiner Ansicht erforderlichen Einvernahme seines Bekannten "B.________" sowie der angeblich versäumten Sicherung der Videos von Überwachungskameras beim Bahnhof Offenburg losgelöst von der Begründung des angefochtenen Entscheids. Mit seinen Vorbringen zur DNA-Untersuchung wie auch zur Aussage des als Zeuge einvernommenen Zollbeamten kritisiert er einmal mehr in appellatorischer Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Auch mit seinem pauschalen Vorwurf, es sei im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht versucht worden, in Erfahrung zu bringen, ob ein anderer Zugpassagier als möglicher Täter in Frage komme, vermag er keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuzeigen.

E. 2.5 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen, noch verfällt sie in Willkür, indem sie feststellt, die im Spiegelschrank der Zugtoilette aufgefundene Nettomenge von 474,4 Gramm Methamphetamin sei dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Die rechtliche Subsumtion und die Strafzumessung greift der Beschwerdeführer zu Recht nicht an. Damit hat es sein Bewenden.

E. 3 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_279/2026

Urteil vom 2. September 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Wohlhauser,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,

vom 29. Januar 2026 (SB.2025.5).

Sachverhalt:

A.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 29. Januar 2026 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren bei einer Probezeit von 3 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 500.--.

B.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Die Sache sei zur Neubeurteilung der Folgen des beantragten Freispruchs an das Appellationsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG;

BGE 152 II 49 E. 5.2; 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich u nrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 151 II 850 E. 4.3; 150 I 50 E. 3.2.7; 148 IV 409 E. 2.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

2.1. Die Erstinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer sei am 9. Oktober 2023 von Bern via Basel nach Offenburg gereist. Dort habe er von einer unbekannten Person Methamphetamin erhalten. Danach sei er in den Zug Richtung Basel gestiegen. Er habe das Methamphetamin kurz nach Beginn der Fahrt mit Hilfe eines mitgeführten Vierkantschlüssels im Spiegelkasten der Zugtoilette versteckt, die seinem Sitzplatz am nächsten gewesen sei. Auf diese Weise habe er das Methamphetamin in die Schweiz einführen wollen. Bei der Zollkontrolle sei das Methamphetamin gefunden und der Beschwerdeführer verhaftet worden. Die Erstinstanz erwog, die deutsche Grenzpolizei habe das Methamphetamin im Spiegelschrank der Zugtoilette gefunden. In genau dieser Zugtoilette sei der Beschwerdeführer kurz davor verschwunden. Der Spiegelschrank könne nur mit einem Vierkantschlüssel geöffnet werden. Einen solchen habe der Beschwerdeführer auf sich getragen. Dass der Beschwerdeführer Umgang mit Methamphetamin habe, sei unbestritten und überdies durch einen positiven Drogenwischtest an seinen Händen nachgewiesen. Dies beweise nicht direkt, dass das Methamphetamin vom Beschwerdeführer stamme, doch sei dadurch eine Verbindung zur fraglichen Droge als solche erstellt. Der Beschwerdeführer habe zwei Mobiltelefone bei sich gehabt, die er habe siegeln lassen. Selbst nach der Entsiegelung hätten diese nicht ausgelesen werden können, weil eine Entsperrung ohne die Codes nicht möglich gewesen sei. Gemäss Rapport sei der Beschwerdeführer bereits während der Kontrolle auffallend darauf bedacht gewesen, sein Mobiltelefon auszuschalten. Dies führe zur naheliegenden Vermutung, dass er belastende Daten habe verstecken wollen, was jedoch offenbleiben müsse. Der Beschwerdeführer behauptete, er habe die Reise nach Offenburg und wieder zurück angetreten, weil er dort eine Frau für Sex habe treffen wollen. Dies hielt die Erstinstanz für unglaubhaft. Wären die Züge fahrplanmässig gefahren, dann hätte er 21 Minuten Zeit gehabt, um eine Frau zu treffen, eine öffentliche Toilette aufzusuchen, dort sexuell zu verkehren, die Frau zu bezahlen und zum Perron zurückzukehren. Gemäss Erstinstanz ist höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einen Hin- und Rückweg von je ca. 2 ½ Stunden und einen Billettpreis von mindestens Fr. 82.-- auf sich genommen hätte für eine so kurze sexuelle Begegnung. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer einen Kunstpenis sowie eine leere Durchdrückpackung eines Medikaments gegen Erektionsstörungen mit sich geführt habe. Denn der Beschwerdeführer habe weder die Personalien eines Manns namens "B.________" angegeben, der ihm die Frau aus Offenburg angeblich empfohlen habe, noch habe er eine Chat-Kommunikation mit einer Verabredung als Beweismittel offeriert. Auch dass auf der Tupperdose, in der das Methamphetamin verpackt gewesen sei, keine DNA des Beschwerdeführers habe gesichert werden können, schliesse seine Täterschaft nicht aus. Die Dose habe sich nämlich in einer Stofftasche befunden, weshalb der Beschwerdeführer sie für einen Transport nicht hätte berühren müssen.

2.2. Die Vorinstanz überprüft, ob die im Spiegelschrank der Zugtoilette aufgefundene Nettomenge von 474,4 Gramm Methamphetamin tatsächlich dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann.

2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Grund für seine Reise nach Offenburg seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb die Erstinstanz sie zu Recht als Schutzbehauptung qualifiziert habe. Dabei berücksichtigt sie die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Polizei, vor der Erstinstanz und an der Berufungsverhandlung. Zudem verweist sie auf die Aussage des Zollbeamten, wonach der Beschwerdeführer ihm erklärt habe, er habe in Offenburg einen Kollegen getroffen, den er beim Computerspielen kennengelernt habe. Auch der als Zeuge befragte Zollhauptsekretär habe erklärt, der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe in Offenburg einen Bekannten getroffen. Diese Erstaussagen stehen gemäss Vorinstanz im Widerspruch zur später vorgebrachten, ohnehin höchst unglaubhaften Geschichte des sexuellen Zusammentreffens mit einer Prostituierten. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, in irgendeiner Weise am Strafverfahren mitzuwirken oder seine Unschuld nachzuweisen. Das Gericht könne sein Verhalten jedoch bei der Beweiswürdigung berücksichtigen.

2.2.2. Weiter hält die Vorinstanz fest, die zahlreichen Indizien liessen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das Methamphetamin transportiert habe. Er sei selbst süchtig nach Methamphetamin und lebe von der Sozialhilfe, was ihm die Finanzierung eines regelmässigen Konsums aus legalen Mitteln erschweren dürfte. Für die Zuordnung der Drogen sei entgegen dem Beschwerdeführer kein Vergleich zwischen dem aufgefundenen Methamphetamin und Drogenrückständen in der sichergestellten Glaspfeife nötig. Denn selbst wenn keine Identität bestünde, würde dies seine Täterschaft nicht ausschliessen. Im Gegenteil wäre dies sogar zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, zuletzt am Morgen Betäubungsmittel konsumiert zu haben, also vor der Übernahme der Drogen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer vor dem Fund des Methamphetamins auf jene Zugtoilette begeben, in der es später entdeckt wurde. Dass der befragte Zollhauptsekretär nicht gesehen habe, ob er beim Gang auf die Toilette eine Tasche bei sich getragen habe, entlaste den Beschwerdeführer nicht. Der Zollhauptsekretär habe als Zeuge ausgesagt, er habe nicht darauf geachtet. Ein weiteres, stark belastendes Indiz erblickt die Vorinstanz im Vierkantschlüssel, den der Beschwerdeführer trotz sehr leichten Gepäcks dabei hatte. Genau ein solcher werde für das Aufschliessen des Spiegelschranks benötigt, in welchem das Methamphetamin versteckt gewesen sei. Gemäss Aussage des Zollhauptsekretärs hatten innerhalb von 9 Jahren lediglich drei von ihm kontrollierte Personen einen solchen bei sich. Dazu passen gemäss Vorinstanz auch die Aussagen des Zollbeamten, wonach der Beschwerdeführer nervös gewirkt habe, bevor er in der Zugtoilette verschwunden sei.

2.2.3. Die Vorinstanz fasst zusammen, die Indizien, welche auf den Beschwerdeführer als Transporteur des Methamphetamins hinweisen, seien zu zahlreich und passten zu gut zusammen, als dass vernünftige Zweifel an seiner Täterschaft verblieben. Als entlastende Indizien seien lediglich seine Alternativgeschichte und seine fehlende DNA auf der Tupperdose vorhanden. Dabei habe sie bereits dargelegt, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Besuch einer Prostituierten als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten sei. Zudem schliesse die fehlende DNA auf der Tupperdose den Beschwerdeführer nicht als Täter aus, da diese in einer Stofftasche verpackt gewesen sei.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.

2.3.1. Zunächst rügt er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zusammengefasst macht er geltend, die Strafbehörden hätten wesentliche Beweise nicht erhoben. Statt belastende und entlastende Umstände sorgfältig abzuklären, seien sie frühzeitig von seiner Täterschaft ausgegangen. Dies habe dazu geführt, dass ungeklärte Tatsachen einseitig zu seinen Lasten gewürdigt und seine Aussagen als Schutzbehauptungen qualifiziert worden seien. Er habe mit "B.________" einen wichtigen Zeugen genannt, der seine Darstellung hätte bestätigen können. Obwohl dessen Personalien bekannt gewesen seien und bereits eine Einvernahme geplant gewesen sei, hätten die Behörden nach dessen Ausbleiben keine weiteren Schritte unternommen. Dennoch sei ihm später indirekt vorgeworfen worden, keine ausreichenden Angaben zu entlastenden Beweisen gemacht zu haben. Auch mögliche Videoaufnahmen am Bahnhof Offenburg seien nicht rechtzeitig gesichert worden. Die Behörden hätten sich lediglich auf telefonische Auskünfte verlassen, wonach keine Überwachung vorhanden sei. Weiter sei die Stofftasche nicht forensisch untersucht worden. Eine DNA- oder Spurensicherung hätte den Beschwerdeführer entlasten können. Besonders widersprüchlich erscheine dies, weil die Vorinstanzen gleichzeitig argumentierten, der Beschwerdeführer müsse die Stofftasche zumindest berührt haben. Schliesslich habe die Erstinstanz dem befragten Zollhauptsekretär mehrere wesentliche Fragen nicht gestellt, insbesondere zur Dauer des Toilettenaufenthalts des Beschwerdeführers. Zudem seien Aussagen des Zollhauptsekretärs später missverständlich interpretiert worden. Unter diesen Umständen sei der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.

2.3.2. Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots geltend. Im Einzelnen bringt er vor, es bestünden keine direkten Beweise für seine Täterschaft. Zwar seien die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Indizienbeweis zutreffend, doch habe sie diese Regeln im konkreten Fall rechtsfehlerhaft angewendet. Sie habe ihre Schlussfolgerungen nicht auf bewiesene Tatsachen, sondern auf blosse Annahmen und ambivalente Indizien gestützt, ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Unbestritten sei, dass er am 9. Oktober 2023 nach Offenburg gereist sei, dort nur kurze Zeit verbracht und später eine Zugtoilette aufgesucht habe, in der hinter einem Spiegelkasten Methamphetamin gefunden worden sei. Ebenfalls unbestritten sei, dass er einen Vierkantschlüssel, eine Glaspfeife sowie Mobiltelefone bei sich getragen habe. Seine DNA habe sich jedoch nicht auf der Tupperdose mit dem Methamphetamin befunden. Die Vorinstanz habe insbesondere aus dem mitgeführten Vierkantschlüssel auf eine Täterschaft geschlossen. Der Beschwerdeführer habe dagegen erklärt, er habe den Vierkantschlüssel noch aus seiner früheren Tätigkeit für die schweizerische Bahn bei sich getragen. Diese Erklärung sei nicht widerlegt worden. Das Mitführen des Vierkantschlüssels stelle daher lediglich ein ambivalentes Indiz dar. Auch die Reise nach Offenburg mit kurzer Aufenthaltsdauer habe die Vorinstanz als belastend gewertet. Der Beschwerdeführer habe jedoch erklärt, er habe sich dort mit einer Frau zu einem sexuellen Treffen verabredet. Die Vorinstanz habe diese Darstellung als unglaubhaft bezeichnet, obwohl verschiedene Umstände - insbesondere der mitgeführte Kunstpenis sowie die leere Durchdrückpackung eines Medikaments gegen Erektionsstörungen - seine Aussagen gestützt hätten. Sie habe damit alternative Erklärungen unzulässig ausgeschlossen und die fehlenden Beweise einseitig zu seinen Lasten gewürdigt. Weiter habe die Vorinstanz ihm angelastet, dass er seine Mobiltelefone habe siegeln lassen. Er habe jedoch erklärt, er habe private und intime Inhalte schützen wollen. Die Siegelung sei zudem vom Zwangsmassnahmengericht als zulässig beurteilt worden. Auch dieses Verhalten stelle daher kein belastendes, sondern höchstens ein ambivalentes Indiz dar. Schliesslich habe die Vorinstanz verkannt, dass auch entlastende Umstände vorlägen, insbesondere die fehlende DNA des Beschwerdeführers auf der Tupperdose sowie die Umstände seines Verhaltens vor der Kontrolle. Wäre er tatsächlich Transporteur des Methamphetamins gewesen, hätte er naheliegende Vorkehrungen getroffen, etwa den Vierkantschlüssel oder die Glaspfeife vor der Kontrolle entsorgt. Dass er dies nicht getan habe, spreche vielmehr gegen die angeklagte Tatversion. Insgesamt habe die Vorinstanz ihren Entscheid auf unbewiesene Annahmen und ambivalente Indizien gestützt und die Beweislosigkeit einseitig zulasten des Beschwerdeführers ausgelegt. Damit habe sie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.

2.4. Die Rügen sind unbegründet.

2.4.1. Entgegen dem Beschwerdeführer trifft nicht zu, dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen nur auf Annahmen und ambivalente Indizien gestützt hätte, ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Im Gegenteil erweist sich ihre sorgfältige Beweiswürdigung als schlüssig. Deutlich weniger überzeugend fällt die Darstellung des Beschwerdeführers aus, wonach er nur nach Offenburg gereist sei, um sich dort auf der Toilette mit einer Prostituierten zu treffen, zumal er anfänglich behauptete, er habe in Offenburg einen Kollegen getroffen, den er beim Computerspielen kennengelernt habe. Seine spätere Behauptung eines Treffens mit einer Prostituierten wird auch dadurch nicht glaubhaft, dass er einen Kunstpenis und eine leere Durchdrückpackung eines Medikaments gegen Erektionsstörungen mitführte.

2.4.2. Der Beschwerdeführer übersieht, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Bundesgericht greift nur in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ein, wenn sie willkürlich ist. Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.2 hiervor). Diese verfehlt der Beschwerdeführer deutlich. Er müsste darlegen, dass das angefochtene Urteil geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dies gelingt ihm offensichtlich nicht. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. So präsentiert er einfach eine eigene Würdigung der Indizien, ohne sich hinreichend mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen.

2.4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass keine direkten Beweise für seine Täterschaft bestehen. Er ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch dann nur mit beschränkter Kognition prüft, wenn sie auf Indizien beruht. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nur auf, wie einzelne Indizien seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Dies genügt nicht, zumal er andere Indizien einfach ausblendet. Stattdessen hätte er sich mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen müssen, inwiefern der aus den Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich ist. Dies gelingt ihm nicht. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (vgl. statt vieler: Urteil 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4.4. Entgegen dem Beschwerdeführer liegt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_772/2025 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.1; 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3.1; 6B_866/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer vermag nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass die Strafbehörden es versäumt hätten, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Vielmehr erhebt er seine Vorwürfe im Zusammenhang mit der nach seiner Ansicht erforderlichen Einvernahme seines Bekannten "B.________" sowie der angeblich versäumten Sicherung der Videos von Überwachungskameras beim Bahnhof Offenburg losgelöst von der Begründung des angefochtenen Entscheids. Mit seinen Vorbringen zur DNA-Untersuchung wie auch zur Aussage des als Zeuge einvernommenen Zollbeamten kritisiert er einmal mehr in appellatorischer Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Auch mit seinem pauschalen Vorwurf, es sei im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht versucht worden, in Erfahrung zu bringen, ob ein anderer Zugpassagier als möglicher Täter in Frage komme, vermag er keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuzeigen.

2.5. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen, noch verfällt sie in Willkür, indem sie feststellt, die im Spiegelschrank der Zugtoilette aufgefundene Nettomenge von 474,4 Gramm Methamphetamin sei dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Die rechtliche Subsumtion und die Strafzumessung greift der Beschwerdeführer zu Recht nicht an. Damit hat es sein Bewenden.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Der Gerichtsschreiber: Leemann