Mehrfache Nötigung; mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht ein. Sie fasst zunächst die Erwägungen der ersten kantonalen Instanz zusammen und stellt dann fest, der Beschwerdeführer habe sich in keiner Weise mit diesen Ausführungen der ersten Instanz auseinandergesetzt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4/5 E. 2 und 3). Vor Bundesgericht könnte der Beschwerdeführer nur vorbringen, die Feststellung der Vorinstanz sei willkürlich, da er sich in seiner Berufung sehr wohl mit den Ausführungen der ersten Instanz auseinandergesetzt habe. Dies macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend. Er beschränkt sich darauf, die Vorwürfe der Zuger Instanzen "generell" zu bestreiten. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, wo der Beschwerdeführer die Verkehrsregeln verletzt haben soll und welcher Kanton für deren Beurteilung zuständig ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 20.04.2010 6B 279/2010 (6B_279/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 20.04.2010 6B 279/2010 (6B_279/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 20.04.2010 6B 279/2010 (6B_279/2010)
Mehrfache Nötigung; mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_279/2010 Urteil vom 20. April 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Ackermann, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mehrfache Nötigung; mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 9. März 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht ein. Sie fasst zunächst die Erwägungen der ersten kantonalen Instanz zusammen und stellt dann fest, der Beschwerdeführer habe sich in keiner Weise mit diesen Ausführungen der ersten Instanz auseinandergesetzt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4/5 E. 2 und 3). Vor Bundesgericht könnte der Beschwerdeführer nur vorbringen, die Feststellung der Vorinstanz sei willkürlich, da er sich in seiner Berufung sehr wohl mit den Ausführungen der ersten Instanz auseinandergesetzt habe. Dies macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend. Er beschränkt sich darauf, die Vorwürfe der Zuger Instanzen "generell" zu bestreiten. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, wo der Beschwerdeführer die Verkehrsregeln verletzt haben soll und welcher Kanton für deren Beurteilung zuständig ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. April 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn