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6B 274/2017

Bundesgericht · 2017-04-06 · Deutsch CH
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Versuchte Geldwäscherei; Nichteintreten | Straftaten

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 6. Januar 2017 wegen versuchter Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 35.--. X.________ gelangt mit Eingabe vom 26. Februar 2017 ans Bundesgericht.

E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

E. 3 Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 1). Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz, warum der von ihm geltend gemachte Art. 40 des Wiener Abkommens keine Anwendung findet, nicht auseinander.

E. 4 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuwenden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 06.04.2017 6B 274/2017 (6B_274/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 06.04.2017 6B 274/2017 (6B_274/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 06.04.2017 6B 274/2017 (6B_274/2017)

Versuchte Geldwäscherei; Nichteintreten | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_274/2017 Urteil vom 6. April 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber Held. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten (versuchte Geldwäscherei), Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Januar 2017. Erwägungen: 1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 6. Januar 2017 wegen versuchter Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 35.--. X.________ gelangt mit Eingabe vom 26. Februar 2017 ans Bundesgericht. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 3. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 1). Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz, warum der von ihm geltend gemachte Art. 40 des Wiener Abkommens keine Anwendung findet, nicht auseinander. 4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuwenden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. April 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Held