Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
E. 2 Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt vor Bundesgericht ist alleine das angefochtene Urteil der Vorinstanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, soweit die Beschwerdeführerin um Vereinigung aller straf- und zivilrechtlichen Verfahren der Eheleute A.________ und um deren Neubeurteilung durch eine neutrale Instanz ersucht. Entsprechendes gilt auch, wenn sie unter dem Titel "strukturelle Schwächen in der Strafverfolgung von häuslicher Gewalt" die richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Handlungen untersuchen lassen will und zudem "strukturelle Massnahmen" fordert. Dasselbe ist auch der Fall, soweit sie - im Kontext mit den von ihr erhobenen Strafanzeigen - eine Verletzung der Untersuchungspflicht, eine indirekte Diskriminierung und eine Ungleichbehandlung rügt, weil ihre Anzeigen nicht anhand genommen worden sein sollen, diejenigen ihres Ehemannes hingegen schon.
E. 3 Vor Bundesgericht ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 150 III 89 E. 3.1). Die mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnisse aus den Jahren 2022 und 2023 inklusive Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hätten bereits im kantonalen Verfahren eingebracht werden können, weshalb sie im bundesgerichtlichen Verfahren als unzulässige (unechte) Noven unbeachtlich bleiben müssen. Inwiefern die Vorinstanz willkürlich von der Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen sein soll, ist nicht dargetan.
E. 4 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
E. 5 Die Beschwerdeführerin hält ihre Verurteilung wegen Beschimpfung für verfehlt. Sie macht stark zusammengefasst geltend, als Opfer jahrelanger häuslicher Gewalt kriminalisiert und zur Täterin gemacht zu werden. Ihre E-Mails seien aus den von ihr dargestellten Gründen als Notwehr zu bewerten; sie seien die einzige Möglichkeit, sich gegen ihren Peiniger zu wehren. Diesem Narrativ folgend unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht in der Folge - im Stile eines Plädoyers - in seitenlangen Ausführungen, von welchem rechtserheblichen Sachverhalt ihrer Ansicht nach richtigerweise auszugehen wäre und welche Rechtsfolgen daraus gezogen werden müssten. Den erst- und zweitinstanzlichen Richtern wirft sie dabei eine einseitige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor, rügt deren Befangenheit bzw. Parteilichkeit und macht zudem etliche Verfassungs- und Verfahrensverletzungen (rechtliches Gehör, unzulässige Beweisverwertung, unfaires Verfahren etc.) sowie Verstösse gegen die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz geltend. Sie wiederholt dabei im Wesentlichen ihre bereits im kantonalen Verfahren eingenommenen (und von der Vorinstanz mit sorgfältiger Begründung verworfenen) Standpunkte, ohne indessen mit ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils anzusetzen, um darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts in Willkür verfallen sein soll oder im Rahmen der Rechtsanwendung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auch in Bezug auf die angebliche Parteilichkeit der am angefochtenen Urteil mitwirkenden Richter fehlt es an einer hinlänglichen Substanziierung des Vorwurfs. Darauf hinzuweisen bleibt, dass die Bemerkung "Denkzettel verpassen" im Zusammenhang mit der Verhängung einer Verbindungsbusse steht (vgl. statt vieler BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 146 IV 145 E. 2.2) und nicht mit einer angeblichen Abwertung der Person der Beschwerdeführerin. Aus dem Umstand, dass jemand mit den Entscheiden oder der Verfahrensführung der kantonalen Behörden nicht einverstanden ist, lässt sich im Übrigen keine Befangenheit herleiten. Insgesamt verkennt die Beschwerdeführerin bei ihrer Kritik nicht nur, dass das Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich das Urteil der Vorinstanz ist ( Art. 80 Abs. 1 BGG ; vgl. vorstehend E. 2), sondern darüber hinaus auch, dass sie vor Bundesgericht nicht einfach frei plädieren kann, wie sie es in einem Appellationsverfahren tun könnte. Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die auf die entscheidrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen ist, fehlt. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb das angefochtene Urteil willkürlich oder sonst wie verfassungs- und/oder bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde vermag trotz ihres beträchtlichen Umfangs den gesetzlichen Begründungsanforderungen offenkundig nicht zu genügen ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
E. 6 Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen und Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für die Zusprechung einer Entschädigung (für Verfahrenskosten und erlittenen Schaden) besteht kein Raum.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern,
- Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_271/2025
Urteil vom 12. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beschimpfung; Anspruch auf ein unabhängiges Gericht, Untersuchungsgrundsatz, Rechtsgleichheit etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 2. Dezember 2024 (4M 24 26).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Luzern sprach die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 2. Dezember 2024 zweitinstanzlich der Beschimpfung schuldig und verurteilte sie unter Kostenfolge zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 170.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Genugtuung und/oder einer Entschädigung wies es ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt vor Bundesgericht ist alleine das angefochtene Urteil der Vorinstanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, soweit die Beschwerdeführerin um Vereinigung aller straf- und zivilrechtlichen Verfahren der Eheleute A.________ und um deren Neubeurteilung durch eine neutrale Instanz ersucht. Entsprechendes gilt auch, wenn sie unter dem Titel "strukturelle Schwächen in der Strafverfolgung von häuslicher Gewalt" die richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Handlungen untersuchen lassen will und zudem "strukturelle Massnahmen" fordert. Dasselbe ist auch der Fall, soweit sie - im Kontext mit den von ihr erhobenen Strafanzeigen - eine Verletzung der Untersuchungspflicht, eine indirekte Diskriminierung und eine Ungleichbehandlung rügt, weil ihre Anzeigen nicht anhand genommen worden sein sollen, diejenigen ihres Ehemannes hingegen schon.
3.
Vor Bundesgericht ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 150 III 89 E. 3.1). Die mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnisse aus den Jahren 2022 und 2023 inklusive Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hätten bereits im kantonalen Verfahren eingebracht werden können, weshalb sie im bundesgerichtlichen Verfahren als unzulässige (unechte) Noven unbeachtlich bleiben müssen. Inwiefern die Vorinstanz willkürlich von der Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen sein soll, ist nicht dargetan.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
5.
Die Beschwerdeführerin hält ihre Verurteilung wegen Beschimpfung für verfehlt. Sie macht stark zusammengefasst geltend, als Opfer jahrelanger häuslicher Gewalt kriminalisiert und zur Täterin gemacht zu werden. Ihre E-Mails seien aus den von ihr dargestellten Gründen als Notwehr zu bewerten; sie seien die einzige Möglichkeit, sich gegen ihren Peiniger zu wehren. Diesem Narrativ folgend unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht in der Folge - im Stile eines Plädoyers - in seitenlangen Ausführungen, von welchem rechtserheblichen Sachverhalt ihrer Ansicht nach richtigerweise auszugehen wäre und welche Rechtsfolgen daraus gezogen werden müssten. Den erst- und zweitinstanzlichen Richtern wirft sie dabei eine einseitige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor, rügt deren Befangenheit bzw. Parteilichkeit und macht zudem etliche Verfassungs- und Verfahrensverletzungen (rechtliches Gehör, unzulässige Beweisverwertung, unfaires Verfahren etc.) sowie Verstösse gegen die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz geltend. Sie wiederholt dabei im Wesentlichen ihre bereits im kantonalen Verfahren eingenommenen (und von der Vorinstanz mit sorgfältiger Begründung verworfenen) Standpunkte, ohne indessen mit ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils anzusetzen, um darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts in Willkür verfallen sein soll oder im Rahmen der Rechtsanwendung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auch in Bezug auf die angebliche Parteilichkeit der am angefochtenen Urteil mitwirkenden Richter fehlt es an einer hinlänglichen Substanziierung des Vorwurfs. Darauf hinzuweisen bleibt, dass die Bemerkung "Denkzettel verpassen" im Zusammenhang mit der Verhängung einer Verbindungsbusse steht (vgl. statt vieler BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 146 IV 145 E. 2.2) und nicht mit einer angeblichen Abwertung der Person der Beschwerdeführerin. Aus dem Umstand, dass jemand mit den Entscheiden oder der Verfahrensführung der kantonalen Behörden nicht einverstanden ist, lässt sich im Übrigen keine Befangenheit herleiten. Insgesamt verkennt die Beschwerdeführerin bei ihrer Kritik nicht nur, dass das Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich das Urteil der Vorinstanz ist ( Art. 80 Abs. 1 BGG ; vgl. vorstehend E. 2), sondern darüber hinaus auch, dass sie vor Bundesgericht nicht einfach frei plädieren kann, wie sie es in einem Appellationsverfahren tun könnte. Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die auf die entscheidrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen ist, fehlt. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb das angefochtene Urteil willkürlich oder sonst wie verfassungs- und/oder bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde vermag trotz ihres beträchtlichen Umfangs den gesetzlichen Begründungsanforderungen offenkundig nicht zu genügen ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
6.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen und Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für die Zusprechung einer Entschädigung (für Verfahrenskosten und erlittenen Schaden) besteht kein Raum.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern,
2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill