opencaselaw.ch

6B 270/2016

Bundesgericht · 2016-05-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, Betrug; Verletzung des Anklageprinzip | Straftaten

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 10. März und 18. April 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- bis zum 29. April 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Mai 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Oberholzer Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositiv
  1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 10. März und 18. April 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- bis zum 29. April 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
  2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten,
  4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 09.05.2016 6B 270/2016 (6B_270/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 09.05.2016 6B 270/2016 (6B_270/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 09.05.2016 6B 270/2016 (6B_270/2016)

Mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, Betrug; Verletzung des Anklageprinzip | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_270/2016 Urteil vom 9. Mai 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Kessler, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, Betrug; Verletzung des Anklageprinzip, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Januar 2016. Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 10. März und 18. April 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- bis zum 29. April 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Mai 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Oberholzer Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill