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6B 270/2013

Bundesgericht · 2013-05-17 · Deutsch CH
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Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung; Willkür | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2013. Am 26. April 2013 hob das Obergericht den angefochtenen Beschluss auf (act. 6). Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Erledigung keine Einwände erhoben (vgl. act. 7).

E. 2 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 17.05.2013 6B 270/2013 (6B_270/2013) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 17.05.2013 6B 270/2013 (6B_270/2013) Tribunale federale Corte di diritto penale 17.05.2013 6B 270/2013 (6B_270/2013)

Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung; Willkür | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_270/2013 Verfügung vom 17. Mai 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Y.________, Beschwerdeführer, gegen Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung; Willkür, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Februar 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2013. Am 26. April 2013 hob das Obergericht den angefochtenen Beschluss auf (act. 6). Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Erledigung keine Einwände erhoben (vgl. act. 7). 2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Mai 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn