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6B_26/2009

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 18. September 2008.

Bundesgericht · 2009-02-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Schreiben vom 15. Januar 2009 aufgefordert, bis zum 2. Februar 2009 den angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Beschwerde unbeachtet bleibe. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer zwar ausdrücklich an der Beschwerde fest, indessen hat er es unterlassen, der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid einzureichen, nachzukommen. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_26/2009/sst

Urteil vom 5. Februar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 18. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Schreiben vom 15. Januar 2009 aufgefordert, bis zum 2. Februar 2009 den angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Beschwerde unbeachtet bleibe. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer zwar ausdrücklich an der Beschwerde fest, indessen hat er es unterlassen, der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid einzureichen, nachzukommen. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn