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6B 269/2011

Bundesgericht · 2011-04-14 · Deutsch CH
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Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich in einer auf Deutsch geschriebenen Eingabe gegen einen Entscheid des Präsidenten der Cour de cassation pénale du canton de Neuchâtel vom 8. März 2011. Der Präsident ist im angefochtenen Entscheid auf ein kantonales Rechtsmittel nicht eingetreten, weil es nicht hinreichend begründet war. Mit den Begründungsanforderungen des kantonalen Rechtsmittels und dessen Begründung durch ihn vor der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Auf die Beschwerde, die sich auf materielle Ausführungen zu seiner Verurteilung beschränkt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Cour de cassation pénale du canton de Neuchâtel schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 14.04.2011 6B 269/2011 (6B_269/2011) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 14.04.2011 6B 269/2011 (6B_269/2011) Tribunale federale Corte di diritto penale 14.04.2011 6B 269/2011 (6B_269/2011)

Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_269/2011 Urteil vom 14. April 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Ministère public du canton de Neuchâtel, rue du Pommier 3, 2000 Neuchâtel, Beschwerdegegner. Gegenstand Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Cour de cassation pénale du canton de Neuchâtel vom 8. März 2011. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wendet sich in einer auf Deutsch geschriebenen Eingabe gegen einen Entscheid des Präsidenten der Cour de cassation pénale du canton de Neuchâtel vom 8. März 2011. Der Präsident ist im angefochtenen Entscheid auf ein kantonales Rechtsmittel nicht eingetreten, weil es nicht hinreichend begründet war. Mit den Begründungsanforderungen des kantonalen Rechtsmittels und dessen Begründung durch ihn vor der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Auf die Beschwerde, die sich auf materielle Ausführungen zu seiner Verurteilung beschränkt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Cour de cassation pénale du canton de Neuchâtel schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. April 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre C. Monn