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6B 267/2011

Bundesgericht · 2011-04-14 · Deutsch CH
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Wiederaufnahme (SVG-Widerhandlungen) | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Einmal mehr setzt sich der Beschwerdeführer in seiner 71 Seiten umfassenden Eingabe vor Bundesgericht zur Hauptsache nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Soweit er dies tut, genügt seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So erwähnt er auf S. 11 zwar angebliche Verfahrensfehler, ohne dass ersichtlich wäre, um welche Verfahrensfehler es geht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der mutwilligen Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 14.04.2011 6B 267/2011 (6B_267/2011) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 14.04.2011 6B 267/2011 (6B_267/2011) Tribunale federale Corte di diritto penale 14.04.2011 6B 267/2011 (6B_267/2011)

Wiederaufnahme (SVG-Widerhandlungen) | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_267/2011 Urteil vom 14. April 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X._________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Wiederaufnahme (SVG-Widerhandlungen), Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2011. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Einmal mehr setzt sich der Beschwerdeführer in seiner 71 Seiten umfassenden Eingabe vor Bundesgericht zur Hauptsache nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Soweit er dies tut, genügt seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So erwähnt er auf S. 11 zwar angebliche Verfahrensfehler, ohne dass ersichtlich wäre, um welche Verfahrensfehler es geht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der mutwilligen Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. April 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre C. Monn