Kostenvorschuss | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde ein kantonaler Rekurs aus dem Recht gewiesen, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte. In der dagegen gerichteten Beschwerde hätte er darlegen müssen, dass der angefochtene Entscheid das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG bzw. seine Grundrechte verletzt (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht. Die Hinweise auf die "Rechtsgrundlage", auf den Umstand, dass es um ein Offizialdelikt geht, sowie auf angeblich "wirtschaftlich beweisbare Gründe" reichen zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht aus. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die beantragte Akteneinsicht muss der Beschwerdeführer im Übrigen nicht beim Bundesgericht, sondern bei den kantonalen Behörden verlangen.
E. 3 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 06.04.2009 6B 267/2009 (6B_267/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 06.04.2009 6B 267/2009 (6B_267/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 06.04.2009 6B 267/2009 (6B_267/2009)
Kostenvorschuss | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_267/2009 Urteil vom 6. April 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Mutter, Y.________, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kostenvorschuss, Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2009. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde ein kantonaler Rekurs aus dem Recht gewiesen, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte. In der dagegen gerichteten Beschwerde hätte er darlegen müssen, dass der angefochtene Entscheid das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG bzw. seine Grundrechte verletzt (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht. Die Hinweise auf die "Rechtsgrundlage", auf den Umstand, dass es um ein Offizialdelikt geht, sowie auf angeblich "wirtschaftlich beweisbare Gründe" reichen zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht aus. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die beantragte Akteneinsicht muss der Beschwerdeführer im Übrigen nicht beim Bundesgericht, sondern bei den kantonalen Behörden verlangen. 3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. April 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn