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6B 265/2009

Bundesgericht · 2009-04-21 · Deutsch CH
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Gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im Wesentlichen kann auf das dem Beschwerdeführer im Urteil 6B_957/2008 vom 2. Dezember 2008 Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerde ist erneut zur Hauptsache rechtsmissbräuchlich. So ist zum Beispiel die Rüge, die Vorinstanz habe § 344 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich verletzt (Beschwerde S. 5 Ziff. 14), mutwillig, weil sich aus der unmittelbar anschliessenden Bestimmung (§ 345) mit aller Deutlichkeit ergibt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, wenn sich das Begehren um gerichtliche Beurteilung wie im vorliegenden Fall nur auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezieht. Die Beschwerde befasst sich im Übrigen einmal mehr zur Hauptsache nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Infolge der rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 21.04.2009 6B 265/2009 (6B_265/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 21.04.2009 6B 265/2009 (6B_265/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 21.04.2009 6B 265/2009 (6B_265/2009)

Gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_265/2009 Urteil vom 21. April 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeindeverwaltung Fällanden, Bevölkerung und Sicherheit, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichter in Strafsachen, vom 26. Februar 2009. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im Wesentlichen kann auf das dem Beschwerdeführer im Urteil 6B_957/2008 vom 2. Dezember 2008 Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerde ist erneut zur Hauptsache rechtsmissbräuchlich. So ist zum Beispiel die Rüge, die Vorinstanz habe § 344 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich verletzt (Beschwerde S. 5 Ziff. 14), mutwillig, weil sich aus der unmittelbar anschliessenden Bestimmung (§ 345) mit aller Deutlichkeit ergibt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, wenn sich das Begehren um gerichtliche Beurteilung wie im vorliegenden Fall nur auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezieht. Die Beschwerde befasst sich im Übrigen einmal mehr zur Hauptsache nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Infolge der rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Lausanne, 21. April 2009 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn