opencaselaw.ch

6B_263/2014

Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfache Drohung, Nichteintreten auf Einsprache,

Bundesgericht · 2014-03-18 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. November 2013 mit Gerichtsurkunde zugestellt. Die Empfängerin wurde nicht angetroffen. Die 7-tägige Abholfrist lief bis zum 21. November 2013. Die Beschwerdefrist endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über den Jahreswechsel am 6. Januar 2014. Die Beschwerde vom 17. März 2014 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_263/2014

Urteil vom 18. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfache Drohung, Nichteintreten auf Einsprache,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 13. November 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. November 2013 mit Gerichtsurkunde zugestellt. Die Empfängerin wurde nicht angetroffen. Die 7-tägige Abholfrist lief bis zum 21. November 2013. Die Beschwerdefrist endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über den Jahreswechsel am 6. Januar 2014. Die Beschwerde vom 17. März 2014 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn