Verletzung von Verkehrsregeln (Busse) | Straftaten
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 10.04.2014 6B 257/2014 (6B_257/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 10.04.2014 6B 257/2014 (6B_257/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 10.04.2014 6B 257/2014 (6B_257/2014)
Verletzung von Verkehrsregeln (Busse) | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_257/2014 Verfügung vom 10. April 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln (Busse), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2014. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 7. April 2014 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. April 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: C. Monn