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6B_249/2013

Nichtanhandnahme,

Bundesgericht · 2013-03-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer als "Einspruch" bezeichneten Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 14. Februar 2013. Wie sie deren Rechtsmittelbelehrung hätte entnehmen können, ist dagegen eine Beschwerde ans Obergericht des Kantons Glarus möglich. Die eingereichte Verfügung ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG . Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_249/2013

Urteil vom 7. März 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 14. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer als "Einspruch" bezeichneten Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 14. Februar 2013. Wie sie deren Rechtsmittelbelehrung hätte entnehmen können, ist dagegen eine Beschwerde ans Obergericht des Kantons Glarus möglich. Die eingereichte Verfügung ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG . Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill