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6B 246/2007

Bundesgericht · 2007-10-12 · Deutsch CH
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Wiederaufnahme (Sachbeschädigung) | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 4. Juli und 4. September 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 24. September 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde auch innert der Nachfrist nicht bezahlt. Anzumerken ist, dass das ungehörige Schreiben des Beschwerdeführers, welches am 22. August 2007 beim Bundesgericht einging (act. 10), nicht als Rückzug zu betrachten ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 12.10.2007 6B 246/2007 (6B_246/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 12.10.2007 6B 246/2007 (6B_246/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 12.10.2007 6B 246/2007 (6B_246/2007)

Wiederaufnahme (Sachbeschädigung) | Strafrecht (allgemein)

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_246/2007 /rom Urteil vom 12. Oktober 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld. Gegenstand Wiederaufnahme (Sachbeschädigung), Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 4. Juli und 4. September 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 24. September 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde auch innert der Nachfrist nicht bezahlt. Anzumerken ist, dass das ungehörige Schreiben des Beschwerdeführers, welches am 22. August 2007 beim Bundesgericht einging (act. 10), nicht als Rückzug zu betrachten ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Oktober 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: