Verletzung der Verkehrsregeln, Fernbleiben an der Hauptverhandlung | Straftaten
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 10.05.2016 6B 244/2016 (6B_244/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 10.05.2016 6B 244/2016 (6B_244/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 10.05.2016 6B 244/2016 (6B_244/2016)
Verletzung der Verkehrsregeln, Fernbleiben an der Hauptverhandlung | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_244/2016 Verfügung vom 10. Mai 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X._________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln, Fernbleiben an der Hauptverhandlung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Januar 2016. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 11. April 2016 zurückgezogen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Mai 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Oberholzer Der Gerichtsschreiber: Monn