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6B_244/2014

Unentschuldigtes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung,

Bundesgericht · 2014-05-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 11. März 2014 und 1. April 2014 eine Frist bis zum 26. März 2014 sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis 28. April 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin hat beide Verfügungen auf der Post nicht abgeholt, weshalb sie ihr überdies mit A-Post zugestellt wurden. Wer das Bundesgericht anruft, hat sicherzustellen, dass ihn gerichtliche Sendungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, gelten die Sendungen als zugestellt. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_244/2014

Urteil vom 19. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentschuldigtes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Februar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 11. März 2014 und 1. April 2014 eine Frist bis zum 26. März 2014 sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis 28. April 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin hat beide Verfügungen auf der Post nicht abgeholt, weshalb sie ihr überdies mit A-Post zugestellt wurden. Wer das Bundesgericht anruft, hat sicherzustellen, dass ihn gerichtliche Sendungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, gelten die Sendungen als zugestellt. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill