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6B_243/2019

Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2019-02-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 1. Februar 2019 ist mit Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel- Stadt anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis nehmen konnte und ihm aus andern Verfahren bekannt ist, dass er die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung beachten sollte, ist auf eine Weiterleitung der Eingabe zu verzichten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_243/2019

Urteil vom 18. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 6-12, 4051 Basel.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, vom 1. Februar 2019 (SMV.1988.1 / 352).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 1. Februar 2019 ist mit Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel- Stadt anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis nehmen konnte und ihm aus andern Verfahren bekannt ist, dass er die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung beachten sollte, ist auf eine Weiterleitung der Eingabe zu verzichten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill