Nichtanhandnahme (Betrug, arglistige Täuschung etc.) | Strafprozess
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 22.04.2014 6B 240/2014 (6B_240/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 22.04.2014 6B 240/2014 (6B_240/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 22.04.2014 6B 240/2014 (6B_240/2014)
Nichtanhandnahme (Betrug, arglistige Täuschung etc.) | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_240/2014 Verfügung vom 22. April 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Betrug, arglistige Täuschung etc.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Februar 2014. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 10. April 2014 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. April 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: C. Monn