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6B_238/2016

Einstellung des Strafverfahrens; Nichtleisten des Kostenvorschusses,

Bundesgericht · 2016-03-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat am 27. Januar 2016 auf eine Beschwerde mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe innert Frist weder den verlangten Kostenvorschuss geleistet noch um Erstreckung der Zahlungsfrist ersucht.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 27. Januar 2016 sei aufzuheben.

E. 2 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid noch davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Zustellbeleg der Post die Annahme der Kostenvorschussverfügung verweigert habe (Entscheid S. 2). Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dies treffe nicht zu (Beschwerde S. 2). Dies wird von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme anerkannt, und sie beantragt demgemäss, ihr Entscheid sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben (act. 6). Diesem Antrag ist zu entsprechen.

E. 3 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Januar 2016 aufgehoben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_238/2016

Urteil vom 21. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens; Nichtleisten des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 27. Januar 2016.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat am 27. Januar 2016 auf eine Beschwerde mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe innert Frist weder den verlangten Kostenvorschuss geleistet noch um Erstreckung der Zahlungsfrist ersucht.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 27. Januar 2016 sei aufzuheben.

2.

Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid noch davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Zustellbeleg der Post die Annahme der Kostenvorschussverfügung verweigert habe (Entscheid S. 2). Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dies treffe nicht zu (Beschwerde S. 2). Dies wird von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme anerkannt, und sie beantragt demgemäss, ihr Entscheid sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben (act. 6). Diesem Antrag ist zu entsprechen.

3.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Januar 2016 aufgehoben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn