Wiederaufnahme (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Mai 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 14.05.2012 6B 238/2012 (6B_238/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 14.05.2012 6B 238/2012 (6B_238/2012) Tribunale federale I Corte di diritto penale 14.05.2012 6B 238/2012 (6B_238/2012)
Wiederaufnahme (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_238/2012 Verfügung vom 14. Mai 2012 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adolph Boddaert, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegner. Gegenstand Wiederaufnahme (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. März 2012. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2012 zurückgezogen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Mai 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn