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6B 235/2008

Bundesgericht · 2008-04-17 · Deutsch CH
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Raufhandel usw. | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Appellation nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. In der Beschwerde vor Bundesgericht befasst er sich mit der Frage des Kostenvorschusses jedenfalls nicht ausdrücklich, weshalb die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Aber selbst wenn man die Ausführungen dahin interpretieren wollte, dass es dem Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen, stellen sie reine Behauptungen dar, die nicht belegt sind. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 17.04.2008 6B 235/2008 (6B_235/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 17.04.2008 6B 235/2008 (6B_235/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 17.04.2008 6B 235/2008 (6B_235/2008)

Raufhandel usw. | Straftaten

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_235/2008/bri Urteil vom 17. April 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________,, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Raufhandel usw., Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 9. Januar 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Appellation nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. In der Beschwerde vor Bundesgericht befasst er sich mit der Frage des Kostenvorschusses jedenfalls nicht ausdrücklich, weshalb die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Aber selbst wenn man die Ausführungen dahin interpretieren wollte, dass es dem Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen, stellen sie reine Behauptungen dar, die nicht belegt sind. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. April 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn