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6B_232/2014

Tätlichkeiten, Diebstahl,

Bundesgericht · 2014-03-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz trat am 14. Januar 2014 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil er die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung unbenutzt verstreichen liess (Beschluss, S. 2).

Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz war und worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann. Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Eingabe vom 3. März 2014 genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG), ebenso wenig dem Begehren um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 64 Abs. 2 BGG), wozu schon angesichts des Ablaufs der Beschwerdefrist kein Anlass besteht. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_232/2014

Urteil vom 18. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Tätlichkeiten, Diebstahl,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 14. Januar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz trat am 14. Januar 2014 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil er die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung unbenutzt verstreichen liess (Beschluss, S. 2).

Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz war und worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann. Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Eingabe vom 3. März 2014 genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG), ebenso wenig dem Begehren um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 64 Abs. 2 BGG), wozu schon angesichts des Ablaufs der Beschwerdefrist kein Anlass besteht. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill