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6B 231/2017

Bundesgericht · 2017-04-03 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme | Strafprozess

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2017 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 8. März 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2017 stellte sich dieser auf den Standpunkt, bei der angezeigten Straftat handle es sich um ein Offizialdelikt, weshalb die Kosten vom Staat zu tragen seien. Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 9. März 2017 mit, es bestehe kein Grund für einen Verzicht auf den Kostenvorschuss; es setzte diesem eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an bis zum 23. März 2017, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

E. 2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Diese Bestimmung gelangt auch bei Offizialdelikten zur Anwendung. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG). Solche Gründe sind vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er sei bedürftig. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 03.04.2017 6B 231/2017 (6B_231/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 03.04.2017 6B 231/2017 (6B_231/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 03.04.2017 6B 231/2017 (6B_231/2017)

Nichtanhandnahme | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_231/2017 Urteil vom 3. April 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Unseld. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 13. Februar 2017. Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2017 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 8. März 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2017 stellte sich dieser auf den Standpunkt, bei der angezeigten Straftat handle es sich um ein Offizialdelikt, weshalb die Kosten vom Staat zu tragen seien. Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 9. März 2017 mit, es bestehe kein Grund für einen Verzicht auf den Kostenvorschuss; es setzte diesem eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an bis zum 23. März 2017, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Diese Bestimmung gelangt auch bei Offizialdelikten zur Anwendung. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG). Solche Gründe sind vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er sei bedürftig. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. 3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. April 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Unseld