Straf- und Massnahmenvollzug | Straf- und Massnahmenvollzug
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer beantragt, die kantonalen Behörden seien durch das Bundesgericht anzuweisen, ihm einen sofortigen und uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche eidgenössischen und kantonalen Erlasse zu ermöglichen. Eine Bestimmung, aus der sich eine entsprechende Pflicht der Behörden herleiten liesse, vermag er indessen nicht zu nennen. Und inwieweit er durch die Weigerung, ihm sämtliche eidgenössischen und kantonalen Erlasse zur Verfügung zu stellen, "unzulässig eingeschränkt" wäre, sagt er ebenfalls nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Auf Gerichtskosten kann verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 04.04.2011 6B 231/2011 (6B_231/2011) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 04.04.2011 6B 231/2011 (6B_231/2011) Tribunale federale Corte di diritto penale 04.04.2011 6B 231/2011 (6B_231/2011)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_231/2011 Urteil vom 4. April 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen unbekannt. Gegenstand Straf- und Massnahmenvollzug. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer beantragt, die kantonalen Behörden seien durch das Bundesgericht anzuweisen, ihm einen sofortigen und uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche eidgenössischen und kantonalen Erlasse zu ermöglichen. Eine Bestimmung, aus der sich eine entsprechende Pflicht der Behörden herleiten liesse, vermag er indessen nicht zu nennen. Und inwieweit er durch die Weigerung, ihm sämtliche eidgenössischen und kantonalen Erlasse zur Verfügung zu stellen, "unzulässig eingeschränkt" wäre, sagt er ebenfalls nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf Gerichtskosten kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. April 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre C. Monn