Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung etc. | Straftaten
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 10.04.2017 6B 230/2017 (6B_230/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 10.04.2017 6B 230/2017 (6B_230/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 10.04.2017 6B 230/2017 (6B_230/2017)
Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung etc. | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_230/2017 Verfügung vom 10. April 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Unseld. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung etc., Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. Dezember 2016. Erwägungen: Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 7. April 2017 den Rückzug der Beschwerde und ersuchte um Erlass eines Abschreibungsentscheids. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. April 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Unseld