Verweigerung des Familienzimmers | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2007. Die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe ist deshalb als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
E. 2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen in einer Angelegenheit, die den Strafvollzug betrifft. Da diese Verfügung jedoch nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist (Art. 284 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen mit Hinweis auf Art. 59bis Abs. 1 sowie Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes), kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Zudem entspricht die Beschwerde, die zur Hauptsache Ausführungen enthält, die an der Sache vorbeigehen, den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auch aus diesem Grund darauf nicht eingetreten werden könnte.
E. 3 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Juni 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Dispositiv
- Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2007. Die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe ist deshalb als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
- Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen in einer Angelegenheit, die den Strafvollzug betrifft. Da diese Verfügung jedoch nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist (Art. 284 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen mit Hinweis auf Art. 59bis Abs. 1 sowie Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes), kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Zudem entspricht die Beschwerde, die zur Hauptsache Ausführungen enthält, die an der Sache vorbeigehen, den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auch aus diesem Grund darauf nicht eingetreten werden könnte.
- Ausnahmsweise kann auf eine Gerichtsgebühr verzichtet werden. Demnach erkennt das Präsidium:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 19.06.2007 6B 229/2007 (6B_229/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 19.06.2007 6B 229/2007 (6B_229/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 19.06.2007 6B 229/2007 (6B_229/2007)
Verweigerung des Familienzimmers | Strafrecht (allgemein)
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_229/2007 /hum Urteil vom 19. Juni 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. Gegenstand Verweigerung des Familienzimmers, Beschwerde gegen die Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2007. Das Präsidium zieht in Erwägung: 1. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2007. Die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe ist deshalb als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen in einer Angelegenheit, die den Strafvollzug betrifft. Da diese Verfügung jedoch nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist (Art. 284 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen mit Hinweis auf Art. 59bis Abs. 1 sowie Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes), kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Zudem entspricht die Beschwerde, die zur Hauptsache Ausführungen enthält, die an der Sache vorbeigehen, den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auch aus diesem Grund darauf nicht eingetreten werden könnte. 3. Ausnahmsweise kann auf eine Gerichtsgebühr verzichtet werden. Demnach erkennt das Präsidium: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Juni 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: