Verletzung von Verkehrsregeln | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln. Es wird ihm vorgeworfen, er habe beim Überqueren eines Radstreifens mit seinem Personenwagen das Vortrittsrecht eines Radfahrers verletzt und dadurch einen Unfall verursacht (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2b). Die Vorinstanz kommt in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, der Radfahrer habe sich auf dem Radstreifen befunden (angefochtener Entscheid S. 6 E. 8c). Diese tatsächliche Feststellung könnte vor Bundesgericht mit Erfolg nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 134 I 140 E. 5.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Nachdem sich die Vorinstanz auf verschiedene nachvollziehbare Überlegungen stützte, genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verurteilung beruhe lediglich auf spekulativen Mutmassungen, den Begründungsanforderungen einer Willkürrüge nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 06.05.2011 6B 228/2011 (6B_228/2011) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 06.05.2011 6B 228/2011 (6B_228/2011) Tribunale federale Corte di diritto penale 06.05.2011 6B 228/2011 (6B_228/2011)
Verletzung von Verkehrsregeln | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_228/2011 Urteil vom 6. Mai 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X._________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2011. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln. Es wird ihm vorgeworfen, er habe beim Überqueren eines Radstreifens mit seinem Personenwagen das Vortrittsrecht eines Radfahrers verletzt und dadurch einen Unfall verursacht (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2b). Die Vorinstanz kommt in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, der Radfahrer habe sich auf dem Radstreifen befunden (angefochtener Entscheid S. 6 E. 8c). Diese tatsächliche Feststellung könnte vor Bundesgericht mit Erfolg nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 134 I 140 E. 5.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Nachdem sich die Vorinstanz auf verschiedene nachvollziehbare Überlegungen stützte, genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verurteilung beruhe lediglich auf spekulativen Mutmassungen, den Begründungsanforderungen einer Willkürrüge nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Mai 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Schneider C. Monn