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6B 224/2009

Bundesgericht · 2009-03-20 · Deutsch CH
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unbekannt | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid der Beschwerde nicht beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 26. Februar 2009 aufgefordert, den Mangel spätestens am 12. März 2009 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr gemeldet. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 20.03.2009 6B 224/2009 (6B_224/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 20.03.2009 6B 224/2009 (6B_224/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 20.03.2009 6B 224/2009 (6B_224/2009)

unbekannt | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_224/2009/sst Urteil vom 20. März 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Unbekannten Beschwerdegegner. Gegenstand Unbekannt. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid der Beschwerde nicht beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 26. Februar 2009 aufgefordert, den Mangel spätestens am 12. März 2009 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr gemeldet. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. März 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn