Nichteintretensverfügung | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil sie verspätet eingereicht worden war. Die Angabe der Beschwerdeführerin, "aufgrund unglaublicher Kriegszustände" habe sie die Beschwerde nicht früher senden können, reichte nach Auffassung der Vorinstanz als Begründung der Verspätung nicht aus. Auch vor Bundesgericht nennt die Beschwerdeführerin keinen plausiblen Grund, weswegen sie die kantonale Rechtsmittelfrist verpasst hat. Auf die Angabe, es gebe einen "Spion", der sich verstecke, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 03.04.2008 6B 221/2008 (6B_221/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 03.04.2008 6B 221/2008 (6B_221/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 03.04.2008 6B 221/2008 (6B_221/2008)
Nichteintretensverfügung | Strafrecht (allgemein)
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_221/2008 /hum Urteil vom 3. April 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintretensverfügung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 11. Februar 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil sie verspätet eingereicht worden war. Die Angabe der Beschwerdeführerin, "aufgrund unglaublicher Kriegszustände" habe sie die Beschwerde nicht früher senden können, reichte nach Auffassung der Vorinstanz als Begründung der Verspätung nicht aus. Auch vor Bundesgericht nennt die Beschwerdeführerin keinen plausiblen Grund, weswegen sie die kantonale Rechtsmittelfrist verpasst hat. Auf die Angabe, es gebe einen "Spion", der sich verstecke, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. April 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn